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BAG, 09.06.2010 - 5 AZR 332/09 |
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Zur Beurteilung der „Scheinselbstständigkeit“ eines Versicherungsvertreters, Bedeutung des gewählten Vertragstyps, Pflicht zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen
Das BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der beklagte Versicherungsvertreter geltend machte, er sei tatsächlich als Arbeitnehmer anzusehen. In der Sache verlangte der Unternehmer gezahlte Provisionsvorschüsse zurück, die nach Auffassung des Vertreters als nicht rückzahlbare Aufbauhilfe anzusehen sein sollten.
Das BAG hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelte. Der Vertreter konnte seine Arbeitszeit im Wesentlichen selbst bestimmen. Dagegen spreche nicht, dass der Vertreter an die Öffnungszeiten des Agenturbüros gebunden war, dem er zugeordnet gewesen ist. Das BAG vermisste zudem substantiierten Tatsachenvortrag dazu, wann der Vertreter von dem Unternehmer Weisungen welchen Inhalts erhalten hätte. Die Verpflichtung, an einem bestimmten Wochentag an einer Besprechung teilzunehmen (jour fixe) stelle noch keinen mit der Selbstständigkeit unvereinbaren Eingriff in die Arbeitszeitsouveränität dar. Gleiches gelte für die vom Vertreter behauptete Vorgabe, er habe pro Woche 15 – 20 Kunden besuchen müssen und davon 3 – 4 in den Abendstunden. Zwar könne sich eine Weisungsgebundenheit aus der Festlegung eines in einer bestimmten Zeitspanne zu erledigenden Mindestsolls ergeben, vorliegend sei dem Vertreter aber ein erheblicher Spielraum verblieben.
Des Weiteren stellte das BAG fest, dass der Vertreter auch in der Gestaltung seiner Tätigkeit im Wesentlichen frei war. Ihm sei kein bestimmter Arbeitsort vorgegeben worden. Die bloße Zuordnung zu einer bestimmten Agentur begründe noch keinen Zwang, von dort aus tätig zu sein. Die Zuweisung eines bestimmten Bezirks oder eines bestimmten Kundenkreises sei ebenfalls mit dem Status eines selbstständigen Handelsvertreters vereinbar. Die Berichtspflichten gingen in dem zu entscheidenden Fall ebenso wenig über das nach § 86 Abs. 2 HGB jedem Handelsvertreter obliegende Maß hinaus. Dies gelte auch für die Vorlage von Wochenberichten und die Weisung, jeweils montags bis 12 Uhr eine Planung für die folgende Woche zu übermitteln, sofern diese Planung ohne verbindliche Vorgaben des Unternehmers eigenständig vom Handelsvertreter vorgenommen werden kann. Schließlich sei die Pflicht zur Teilnahme an einer Ausbildung zum Versicherungsfachmann mit der Selbstständigkeit vereinbar, wenn der Umfang der Ausbildung insgesamt 35 Arbeitstage im Jahr betrage. Die Ausbildung diene letztlich sowohl dem Unternehmer als auch dem Vertreter selbst.
Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist laut BAG schließlich auch zu berücksichtigen, welchen Vertragstypus die Parteien gewählt haben, wenn die zu beurteilende Tätigkeit sowohl selbstständig als auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden kann. Spreche die tatsächliche Handhabung nicht zwingend für ein Arbeitsverhältnis, müssten sich geschäftlich nicht unerfahrene Parteien an dem von ihnen gewählten Vertragstypus festhalten lassen.
Die im Vertrag vereinbarte Aufbauhilfe bewertete das BAG als vom Vertreter zurückzuzahlenden Vorschuss. In den entsprechenden Regelungen war mehrmals der Begriff „gleichbleibender Vorschuss“ gewählt worden. Ferner sah der Vertrag vor, dass die Aufbauhilfe monatlich mit den erworbenen Ansprüchen auf Provision, der vereinbarten Bonifikation sowie sonstigen Vergütungen verrechnet werde, was ebenfalls gegen ein garantiertes Mindestentgelt spreche. Hinzu komme der allgemeine Sprachgebrauch, der ein Verständnis des Begriffs „Vorschuss“ als „Garantieeinkommen“, „Mindestentgelt“ oder „Fixum“ ausschließe. Vor diesem Hintergrund bestehe auch für die Anwendung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregelung kein Raum.
<zum Urteil>
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EuGH, 20.01.2009 - C-350/06 und C-520/06 |
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Urlaubsabgeltung; Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub
Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG steht einzelstattlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegen, nach denen ein Arbeitnehmer im Krankheitsurlaub nicht berechtigt ist, während eines Zeitraums, der in die Zeit des Krankheitsurlaubs fällt, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen; Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG steht einzelstattlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Zeitraums oder eines Teils davon krank geschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte; Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG steht einzelstattlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krank geschrieben war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte; für die Berechnung der Vergütung ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt, das während des bezahlten Jahresurlaubs weiterzuzahlen ist, maßgebend.
<zum Urteil>
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BAG, 20.02.2008 - 10 AZR 125/07 |
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Provisionsverzichtsklausel AGB-rechtlich unwirksam
Das BAG hat einen arbeitsvertraglichen Ausschluss von Überhangprovisionen erstmals anhand des AGB-Rechts geprüft und als unzulässig verworfen. Konkret sollte dem Mitarbeiter, der Kaufverträge über Fertighäuser vermittelte, nach Ausscheiden nur noch 50 % der Provision zustehen, wenn die 1. Kaufpreisrate erst nach Ende des Arbeitsvertrages fällig war. Das war nach Ansicht des BAG unangemessen benachteiligend. Es spricht aus Sicht des Gerichts bereits vieles dafür, dass sowohl Ansprüche auf Überhangprovision als auch auf nachvertragliche Provisionen bei angestellten Außendienstmitarbeitern überhaupt nicht abdingbar sind, da diesen – im Gegensatz zu selbständigen Handelsvertretern – kein Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB zusteht. Aber auch unter Zugrundelegung der eigenen früheren Rechtsprechung erfordert ein wirksamer Provisionsverzicht einen sachlichen Grund. Dieser war im zu entscheidenden Einzelfall von Arbeitgeberseite nicht dargetan.
Darüber hinaus war die Klausel nach Ansicht das BAG zu weit gefasst: Die Provision sollte zwar nach dem Vertragswortlaut sowohl für die Vermittlung des Kaufvertrages als auch für die nachgehende Betreuung des Käufers zu zahlen sein. Daraus konnte jedoch nicht geschlossen werden, dass die Betreuung tatsächlich einen Aufwand von 50 % ausmacht. Da die Verzichtsklausel nicht danach differenzierte, ob und in welchem Umfang eine Betreuung des Käufers nach Vertragsende tatsächlich noch nötig war, ging die pauschale Vergütungskürzung um 50 % also zu weit. Ebenso beanstandete das Gericht die in der Klausel fehlende Unterscheidung nach der Länge der Frist, die zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der ersten Kaupreisrate lag, sowie die fehlende Differenzierung nach Anlass und Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
<zum Urteil>
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LAG Baden-Württemberg, 30.01.2008 - 10 Sa 60/07 |
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Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
Das klagende Unternehmen machte gegenüber einem ehemaligen angestellten Außendienstmitarbeiter einen Anspruch auf Unterlassung nachvertraglichen Wettbewerbs geltend. Zugrunde lag eine Vereinbarung, nach der es dem Mitarbeiter gegen Zahlung einer Karenzentschädigung für die Dauer von einem Jahr nach Vertragsende untersagt war, innerhalb Deutschlands für ein Wettbewerbsunternehmen tätig zu sein. Nach Auffassung des ehemaligen Arbeitgebers verstieß die nachvertragliche Tätigkeit des Mitarbeiters für ein bestimmtes Unternehmen gegen diese wirksame Vereinbarung. Darin wurde der Arbeitgeber vom LAG Baden-Württemberg bestätigt:
Zunächst kann das vereinbarte Wettbewerbsverbot nach Meinung des LAG nicht anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf kontrolliert werden, ob es den Mitarbeiter in inhaltlicher, örtlicher oder zeitlicher Hinsicht unangemessen benachteiligt. Grund ist, dass diese Kriterien jedenfalls bei gesonderter Wettbewerbsvereinbarung die Beschreibung der kontrollfreien Hauptleistungspflicht eines gegenseitigen Vertrages bilden. Eine Inhaltskontrolle kann daher nur über die Sonderregelung des § 74 a HGB erfolgen. Danach ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot insbesondere unverbindlich, soweit es nicht den berechtigten geschäftlichen Interessen des ehemaligen Prinzipals dient.
Diese Unverbindlichkeit erkannte das LAG jedenfalls nicht für die konkret beanstandete Tätigkeit. Einen festen Prozentsatz, zu dem sich die Abverkaufsprogramme des alten und neuen Arbeitgebers überschneiden müssten, damit es sich tatsächlich um „Wettbewerb“ handelt, gibt es nach Auffassung des Gerichts ohnehin nicht. Die im Prozess unstreitigen 10 % Überschneidung reichten jedenfalls aus. Auch die bundesweite Erstreckung des Wettbewerbsverbotes bedeute im Vertrieb keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Mitarbeiters.
<zum Urteil>
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LAG Hamburg, 07.09.2007 - 6 Sa 37/07 |
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Fristlose Kündigung nach "Vier-Augen-Gespräch"
Der angestellte Leiter einer Direktionsstelle des beklagten Unternehmens vereinbarte mit seinem neuen Vorgesetzten einen Termin, in dem auch über die Vergütung des Direktionsstellenleiters gesprochen werden sollte. Der Bitte des neuen Vorgesetzten, ihm sein Anliegen zur Gesprächsvorbereitung vorab per Email zu schildern, kam der Direktionsstellenleiter nicht nach. Im Termin äußerte sich der Direktionsstellenleiter dann auf nochmalige Bitte nach schriftlicher Fixierung des Anliegens gegenüber dem Vorgesetzten wie folgt: „Ich werde das nicht tun. Und eines sage ich Ihnen: Wenn ich die [fünfstelliger Euro-Betrag] nicht bekomme, dann werde ich die Unternehmeragenturen in meinem Bereich vor die Wand laufen lassen. Und dann sind in kurzer Zeit nicht nur Sie Ihren Job los, sondern auch Herr M. [der Vertriebsdirektor]“. Das Unternehmen erklärte daraufhin die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses. Arbeitsgericht und LAG hielten diese für wirksam.
Das LAG begründet dies insbesondere damit, dass die Forderung nach einem fünfstelligen Geldbetrag, auf den an sich kein Anspruch besteht, eine durch nichts gerechtfertigte Nötigung darstellt. Insoweit komme es nicht darauf an, ob auch der entsprechende Straftatbestand erfüllt ist. Versucht der Arbeitnehmer, einen ihm nicht zustehenden Vorteil mit einer Drohung zu erreichen, verletzt er zumindest seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Diese Drohung ging auch nicht von vorneherein ins Leere: Der Kläger hatte in seiner Position durchaus die Einflussmöglichkeiten, ein gerade laufendes Projekt der Einführung von Central Service Centern zu sabotieren. Das beklagte Unternehmen war zur Umsetzung der neuen Struktur auf den Einsatz und die Überzeugungsarbeit des Direktionsstellenleiters angewiesen. Ferner wäre die Position des unter Erfolgsdruck stehenden Vorgesetzten mit dem Scheitern des Projekts erheblich gefährdet gewesen.
Das beklagte Unternehmen war nach Auffassung des LAG auch nicht gehalten, sich auf den Ausspruch einer Abmahnung zu beschränken. Diese ist dann nötig, wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann. Von letzterem ging das Gericht jedoch angesichts der schwerwiegenden Pflichtverletzung des Klägers und seiner gehobenen Position nicht aus.
<zum Urteil>
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BAG, 19.12.2006 – 9 AZR 294/06 |
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Unwirksamkeit einer Widerrufsklausel zur Privatnutzung eines Firmenwagens
Der Kläger war bei der Beklagten als Außendienstarbeiter beschäftigt. Der Dienstvertrag sah unter anderem die Stellung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber vor. Hierzu schlossen die Parteien einen Dienstwagenvertrag, der dem Arbeitnehmer auch die Privatnutzung des Fahrzeuges gestattete. Weiterhin sah der Vertrag vor, dass der Arbeitgeber die Überlassung des Fahrzeugs an den Mitarbeiter jederzeit widerrufen könnte. Ferner waren dem Mitarbeiter Privatfahrten bis auf Widerruf gestattet.
Von dem Widerrufsrecht hatte der Arbeitgeber postwendend Gebrauch gemacht, nachdem ihm die Kündigungserklärung des Arbeitnehmers zugegangen war. Dieser monierte den plötzlichen Entzug des Rechts zur privaten Nutzung des Firmenwagens und machte eine Nutzungsausfallentschädigung geltend.
Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Die Vereinbarung in einem Formularvertrag, nach der der Arbeitgeber berechtigt sein soll, jederzeit die Überlassung eines auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Firmenwagens zu widerrufen, ist nach Auffassung des BAG zu weit gefasst und daher unwirksam. Eine solche Widerrufsklausel hält einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle (§ 307 in Verbindung mit § 308 Nr. 4 BGB) nicht stand, weil das Widerrufsrecht an keinen Sachgrund gebunden und dies den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
Die Zurverfügungstellung eines Firmenwagens auf Privatfahrten stellt eine Vergütung in Form einer Sachleistung dar, so dass der Arbeitgeber gemäß § 611 Abs. 1 BGB grundsätzlich verpflichtet ist, die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs dem Arbeitnehmer während des gesamten Bestandes des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen.
Trotz der Rechtsprechung, dass der Widerruf einer Dienstwagenstellung grundsätzlich billigem Ermessen entspricht, wenn der Arbeitnehmer – wie im vorliegenden Fall – berechtigterweise von der Arbeitsleistung freigestellt worden ist, war die streitgegenständliche Widerrufsklausel nach Auffassung des BAG unwirksam, weil sie den Arbeitgeber jederzeit zum Widerruf der Privatnutzung des Dienstwagens berechtigte und damit keinen Sachgrund erforderte. Damit liege eine den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligende Abweichung von der vereinbarten Vergütungsregelung vor.
Da im AGB-Recht eine geltungserhaltende Reduktion einer zu weit gefassten Klausel ausscheidet, hielt das BAG im Ergebnis den geltend gemachten Schadensersatzanspruch für berechtigt. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung hatte der Kläger auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt der Erstzulassung angegeben und dies wurde vom BAG nicht beanstandet.
<zum Urteil>
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LAG Hamm, 04.12.2006 – 2 Ta 804/06 |
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Verstöße gegen das UWG, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gegenüber seinem früheren Arbeitgeber begeht, können unerlaubte Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d ArbGG sein
Der Begriff der unerlaubten Handlung, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d ArbGG mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt, ist weit auszulegen. Er umfasst auch Verstöße gegen das UWG, und zwar auch solche, die der Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gegenüber seinem früheren Arbeitgeber begeht. Voraussetzung ist lediglich, dass die unerlaubte Handlung in einem Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis steht. Die ist gegeben, wenn die unerlaubte Handlung in einer inneren Beziehung zu dem Arbeitsverhältnis steht und in den ihm eigentümlichen Reibungs- und Berührungspunkten wurzelt. Ein solcher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht, wenn sich der Arbeitnehmer nach Vertragsbeendigung bei dem Wettbewerbsverstoß solcher Betriebsmittel bedient, die ihm aufgrund seiner Tätigkeit während des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestanden haben.
<zum Beschluss>
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LAG Baden-Württemberg, 06.09.2006 – 13 Sa 84/05 |
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Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Schlechtleistung
Die beklagte Arbeitgeberin hatte behauptet, sie hätte im Rahmen mehrerer Testkäufe festgestellt, dass die gekündigte Klägerin gegen die bestehenden Arbeitsanweisungen für Kassierkräfte verstoßen habe.
Das LAG bestätigte die Rechtsprechung des BAG, nach der in dem Fall, dass die Arbeitsleistung im Vertrag nach ihrer Menge und Qualität nicht oder nicht näher beschrieben ist, sich der Inhalt des Leistungsversprechens des Arbeitnehmers zum einen nach dem vom Arbeitgeber durch Ausübung seines Direktionsrechts festzulegenden Arbeitsinhalts und zum anderen nach dem persönlichen, subjektiven Leistungsvermögen des Arbeitnehmers richtet. Ein objektiver Maßstab sei dagegen nicht anzulegen, weil der Arbeitsvertrag als Dienstvertrag keine Erfolgshaftung des Arbeitnehmers kenne. Ein Arbeitnehmer muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten.
Das LAG hielt ferner fest, dass das Unterschreiten des Leistungsniveaus vergleichbarer Mitarbeiter um ein Drittel ein Indiz dafür sei, dass der Betreffende seine Leistungsfähigkeit nicht ausschöpfe. Dieses Indiz könne der Mitarbeiter durch substantiiertes Bestreiten widerlegen.
Im konkreten Fall hielt das LAG die Kündigungsschutzklage der Kassiererin für begründet, weil die Arbeitgeberin die behaupteten Leistungsmängel nicht ausreichend substantiiert habe. Es sei zunächst Sache des Arbeitgebers, zu den Leistungsmängeln vorzutragen, was er wissen kann. Hat der Arbeitgeber dies getan, muss der Arbeitnehmer den Vortrag des Arbeitgebers substantiiert bestreiten und/oder erklären, weshalb er mit seiner unterdurchschnittlichen Leistung dennoch seine Leistungsfähigkeit ausschöpft. Trägt der Arbeitnehmer derartige Tatsachen plausibel vor, hat sie wiederum der Arbeitgeber zu widerlegen. Anderenfalls gilt das schlüssige Vorbringen des Arbeitgebers als zugestanden.
<zum Urteil>
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LAG Köln, 26.06.2006 – 3 (11) Sa 81/06 |
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Außerordentliche Kündigung wegen eines Wettbewerbsverstoßes nach erfolgter arbeitgeberseitiger Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist während anhängiger Kündigungsschutzklage
Ein Verstoß gegen das allgemeine Wettbewerbsverbot stellt in ständiger Rechtsprechung einen zur außerordentlichen Kündigung geeigneten Umstand dar. Dies gilt in dieser Allgemeinheit jedoch zunächst nur für die Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Nach Ausspruch einer Kündigung fällt die rechtliche Beurteilung ungleich schwieriger. Zwar besteht im Fall der Unwirksamkeit der Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtlich fort, so dass bei formaler Betrachtung das vorstehend Gesagte in gleicher Weise gelten müsste. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung beide Parteien über die Wirksamkeit der Kündigung im Ungewissen sind. Hierdurch entsteht insbesondere für den Arbeitnehmer eine nicht zu übersehende Zwangslage. Einerseits muss er sich zur Vermeidung einer weiteren Kündigung jeglicher Tätigkeit enthalten, die als Wettbewerbsverstoß gewertet werden könnte. Andererseits wäre er dadurch für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung über einen relativ langen, unter Umständen mehrjährigen Zeitraum während des Prozesses gehindert, seine Existenzgrundlage anderweitig zu sichern.
Wegen dieser besonderen Konfliktsituation nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung kommt der Einzelfallsituation besondere Bedeutung zu. Insoweit ist der Grad der Vorwerfbarkeit zu ermitteln, den die vermeintliche Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers begründet. Dabei ist zunächst grundlegend zwischen der Aufnahme einer eigenen selbständigen Tätigkeit am Markt und einer Tätigkeit als Arbeitnehmer für ein bestehendes Konkurrenzunternehmen zu differenzieren. Letzteres ist deutlich geringer zu gewichten, weil es dem Arbeitnehmer, der am gekündigten Arbeitsverhältnis – wie seine Kündigungsschutzklage deutlich macht – festhalten will, ersichtlich nur um eine Übergangslösung geht, um den Zeitraum der Ungewissheit bis zum Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung zu überbrücken.
Auch die Tatsache, dass ein möglicher Wettbewerbsverstoß nach längerer Unterbrechung folgt, spricht für eine geringe Vorwerfbarkeit. Schließlich sind auch die Auswirkungen der behaupteten Konkurrenztätigkeit auf den Geschäftsbetrieb des Unternehmers für den Grad der Vorwerfbarkeit mit von entscheidender Bedeutung.
<zum Urteil>
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