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OLG München, 26.01.2012 - 23 U 3798/11 |
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Wirksamkeit einer Kündigung per E-Mail bei vereinbarter Schriftform
Die Parteien hatten im Handelsvertretervertrag vereinbart, dass die – grundsätzlich auch mündlich und formlos mögliche – Kündigung des Vertragsverhältnisses schriftlich zu erfolgen hat. Tatsächlich wurde die Kündigung dann per E-Mail erklärt. Das OLG München sah dies als ausreichend an: Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form auch die telekommunikative Übermittlung, soweit kein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist. Danach reiche grundsätzlich auch eine Erklärung per E-Mail, sofern aus der Erklärung erkennbar ist, von wem sie abgegeben wurde. Der gegenteiligen Auffassung vermochte das OLG nicht zu folgen, weil es erklärtes Ziel des Gesetzgebers war, dem modernen technischen Standard und der Praxis Rechnung zu tragen, wie etwa E-Mail oder Computer-Fax. Eine E-Mail ohne elektronische Signatur bietet allerdings per se keine Gewähr dafür, dass der als Verfasser der E-Mail Genannte diese auch tatsächlich erstellt und versendet hat. Es sei daher in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob ein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist, und eine einfache E-Mail daher nicht genügen soll. Im konkreten Fall war die Kommunikation zwischen den Parteien per E-Mail üblich und die Kündigung auch nicht wegen fehlender Schriftform unmittelbar, sondern erst rund zwei Monate später zurückgewiesen worden.
<zum Urteil>
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OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - I-16 U 137/10 |
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Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung bei schwerwiegendem Vertragsverstoß
Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 22.12.2011 die Wirksamkeit einer vom Unternehmer wegen schwerwiegender Vertragsverletzung der Handelsvertreterin ohne vorherige Abmahnung ausgesprochene fristlose Kündigung bestätigt. Es hat aus diesem Grund die auf Erteilung eines Buchauszuges für die Zeit vom Ausspruch der fristlosen Kündigung bis zum nächsten ordentlichen Kündigungszeitpunkt gerichtete Klage abgewiesen.
Der Geschäftsführer der klagenden Handelsvertretergesellschaft, der mit Kenntnis des Unternehmens zugleich Geschäftsführer einer Firma war, die zumindest in Teilen konkurrierende Waren vertrieb, hatte über mehrere Jahre versucht, Außendienstmitarbeiter der Beklagten für eine parallele Konkurrenztätigkeit zu gewinnen. Nachdem diese eine solche Tätigkeit unter Verweis auf das bestehende Konkurrenzverbot abgelehnt hatten, schlug ihnen der Geschäftsführer der Klägerin vor, die parallele Konkurrenztätigkeit formell über einen Strohmann laufen zu lassen. Als das beklagte Unternehmen hiervon erfuhr, kündigte sie den Handelsvertretervertrag mit der Klägerin fristlos aus wichtigem Grund.
Nachdem bereits das Landgericht Wuppertal in 1. Instanz die Klage abgewiesen hatte, hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung bestätigt.
Zur Begründung heißt es, dass festgestellte Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin, insbesondere der Versuch, Handelsvertreter der Beklagten vorsätzlich zu einem Vertragsbruch gegenüber derselben unter Vorschieben eines Strohmanns zu verleiten, stelle eine besonders schwerwiegende vertrags- und wettbewerbswidrige Pflichtverletzung dar, die einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne von § 89 a Abs. 1 HGB darstelle. Unter diesen Voraussetzungen sei der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch unter Berücksichtigung der langjährigen Zusammenarbeit von fast 40 Jahren nicht zuzumuten gewesen. Für eine vorherige Aussprache und/oder Abmahnung habe angesichts des groben Fehlverhaltens der Klägerin, durch welche das notwendige Vertrauensverhältnis bei objektiver Würdigung aus Sicht der Beklagten endgültig und irreparabel zerstört gewesen sei, keine positive Prognose gestellt werden können. Eine Abmahnung vor Aussprache der fristlosen Kündigung sei deshalb entbehrlich gewesen.
<zum Urteil>
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BGH, 16.02.2011 - VIII ZR 226/07 |
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Ausschluss des Ausgleichs nur, wenn die außerordentliche Kündigung auf einem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters beruht
Entgegen der Auffassung der Revision ist der Ausgleichsanspruch nicht gemäß § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag der Beklagten fortgesetzt gegen die Zuschussbedingungen der Beklagten verstoßen und sich dadurch ihr nicht zustehende Zuschüsse in erheblicher Höhe verschafft hat. Darin liegt ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin, dass die Beklagte zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt hätte, wenn sie davon vor Vertragsbeendigung erfahren hätte. Dies führt aber, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zum Ausschluss des Ausgleichs nach § 89 b Abs. 2 Nr. 2 HGB. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung, die eine Anwendung des § 89 b Abs. 3 Nr. 2 auf eine Fallgestaltung wie die vorliegende bejaht hat, nicht fest. Nach der Entscheidung des EuGH vom 28.10.2010 ist § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB vielmehr richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift nur dann ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Kündigung des Unternehmers ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang besteht. Die richtlinienkonforme Auslegung des § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB gilt nicht nur für Handelsvertreterverhältnisse, sondern auch für Vertragsverhältnisse mit Vertragshändlern. Für die Berechtigung der Beklagten zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin ist es unerheblich, ob das der Klägerin vorgeworfene Verhalten zu einem wirtschaftlichen Verlust für die Beklagte geführt hat; unzumutbar war die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin für die Beklagte nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt bereits deshalb, weil sich die Klägerin durch fortgesetzte Täuschung der Beklagten ihr nicht zustehende Zuschüsse in erheblicher Höhe verschafft hatte und dadurch die für eine weitere Zusammenarbeit unerlässliche Vertrauensgrundlage irreparabel zerstört war. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung hatte das Berufungsgericht aber zu berücksichtigen, wie sich der Absatzerfolg für die Fahrzeuge der Beklagten ohne das vertragswidrige Verhalten der Klägerin gestaltet hätte. Unter diesem Gesichtspunkt hat es einen (weiteren) Billigkeitsabschlag verneint, weil der Beklagte nach dem rechtsfehlerfreien und von der Revision auch nicht in Frage gestellten Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts durch das Verhalten der Klägerin kein wirtschaftlicher Verlust entstanden ist.
<zum Urteil>
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BGH, 20.01.2011 - I ZR 67/09 |
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Mindestanforderungen an einen Buchauszug gemäß § 87 c HGB
Bei der Entscheidung, ob der titulierte Anspruch auf Buchauszug erfüllt ist, ist der Vollstreckungstitel maßgeblich. Der Anspruch ist erfüllt, wenn der erteilte Buchauszug formal den Anforderungen des Urteilsspruchs entspricht, in dem er sämtliche in den Büchern des Unternehmers verzeichneten Geschäfte, die unter den Urteilsausspruch fallen, mit den in den Büchern enthaltenen Angaben vollständig erfasst und klar und übersichtlich darstellt. In welcher Weise dies zu erreichen ist, hängt von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Der Unternehmer ist grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Form der Darstellung festgelegt; es steht ihm vielmehr frei, unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen eine Auswahl zu treffen, etwa die kostengünstigere oder weniger lästige Darstellungsform zu wählen. Eine klare, geordnete und übersichtliche Form der Darstellung sämtlicher relevanten Geschäftsvorfälle in einem Buchauszug kann auch dadurch erreicht werden, dass einer Aufstellung Durchschriften von Auftrags- und Rechnungsunterlagen beigefügt werden, vorausgesetzt, diese können ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden. Hat der Unternehmer in einem Buchauszug auf einen Aktenordner Bezug genommen, wird sein Inhalt Teil des Buchauszuges und unterliegt ebenfalls den Anforderungen, die hinsichtlich Klarheit, Ordnung und Übersichtlichkeit an einen Buchauszug zu stellen sind.
<zum Beschluss>
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OLG Nürnberg, 08.12.2010 - 12 U 1242/10 |
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Zum Inhalt eines Buchauszugs gemäß § 87 c Abs. 2 HGB, Angaben zu vom Handelsvertreter vermittelten Anträgen, die der Unternehmer nicht angenommen hat, zu den Voraussetzungen einer Bucheinsicht, begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszuges, § 87 c Abs. 4 HGB
Der Anspruch auf Bucheinsicht erfordert objektive, begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszuges. Der Handelsvertreter muss eine Sachlage darlegen und gegebenenfalls beweisen, nach der für einen unbefangenen Dritten die Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszuges zweifelhaft ist.
Ein Buchauszug ist unvollständig, wenn er nicht sämtliche provisionsrelevanten Angaben beinhaltet. In einen Buchauszug sind alle Angaben über provisionsrelevante Geschäfte und deren Ausführung aufzunehmen, die nach der Provisionsvereinbarung der Parteien für die Provision von Bedeutung sind. Angaben zu vom Handelsvertreter vermittelten Angeboten, die nicht zur Ausführung gelangt sind, sind in einem Buchauszug nur dann geschuldet, wenn der Handelsvertreter zuvor konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit vorgetragen hat, dass der Unternehmer vom Handelsvertreter vermittelte Angebote auf Abschluss von Geschäften willkürlich nicht angenommen oder deshalb abgelehnt hat, um den Handelsvertreter zu schädigen.
Für die Frage, ob begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des erteilten Buchauszuges bestehen, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Deshalb ist auch zu berücksichtigen, dass von der Klägerin im Einzelnen gerügte Unrichtigkeiten im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens von dem beklagten Unternehmen nachgebessert und auf diese Weise ausgeräumt wurden. Dies führt indes nicht dazu, dass die zunächst tatsächlich bestandenen Zweifel (die für sich – ohne Nachbesserung seitens der Beklagten – ein Bucheinsichtsrecht de Handelsvertreters begründet hätten) mit der Folge (sozusagen rückwirkend) entfallen wären, dass ein solches Bucheinsichtsrecht nicht mehr besteht. Andernfalls könnte der Unternehmer einen Anspruch des Handelsvertreters auf Bucheinsicht wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des erteilten Buchauszuges immer dadurch torpedieren, dass er die konkret vom Handelsvertreter gerügten Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten im Laufe des Rechtsstreits durch Nachbesserung des Buchauszuges beseitigt. Derartige Nachbesserungen ändern nichts an dem Umstand, dass der Handelsvertreter bereits aufgrund der ursprünglichen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten des Buchauszuges das Vertrauen darin, dass der Unternehmer diesen Buchauszug im Übrigen – soweit die Unrichtigkeit nicht konkret gerügt wurden – insgesamt richtig und vollständig erteilt hat, verloren hat (und verloren haben darf). Nachbesserungen eines ursprünglich unrichtigen und unvollständigen Buchauszugs, der ein Bucheinsichtsrecht des Handelsvertreters begründet, können dieses Recht auch deshalb nicht zum Wegfall bringen, weil der Handelsvertreter keine Möglichkeit hätte, ein von ihm ursprünglich berechtigterweise eingeleitetes Klageverfahren auf Bucheinsicht ohne Kostennachteil zu beenden.
<zum Urteil>
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BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 322/09 |
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Zur Substantiierungspflicht des Handelsvertreters, die die Stammkundeneigenschaft im Falle von Geschäften über langlebige Wirtschaftsgüter anbetrifft
Der Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB dient dem Zweck, die Unternehmervorteile und Provisionsverluste auszugleichen, die sich daraus ergeben, dass der Unternehmer voraussichtlich für einige Zeit noch Folgegeschäfte mit solchen Kunden (Stamm- oder Mehrfachkunden) abschließen wird, zu denen der inzwischen ausgeschiedene Handelsvertreter eine Geschäftsbeziehung hergestellt hat, der Handelsvertreter aber an dieser Spätwirkung seiner früheren Vermittlungstätigkeit nicht mehr in Form von Provisionen partizipiert. Als Stammkunden sind dabei diejenigen Kunden anzusehen, die in einem überschaubaren Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden. Dabei reicht es für die Annahme einer Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen neuen Kunden aus, dass die Werbetätigkeit des Handelsvertreters zumindest mitursächlich gewesen ist. Der Handelsvertreter muss daher grundsätzlich darlegen, welcher Anteil seiner Provisionseinnahmen des letzten Vertragsjahres auf Folgegeschäft mit von ihm geworbenen Stamm-/Mehrfachkunden entfällt. Dieser Darlegungslast genügt der Handelsvertreter, wenn er jeweils unter Beweisantritt vorträgt, wann durch seine Vermittlung erstmals ein Vertrag mit dem jeweiligen Kunden zustande gekommen ist und welche Folgegeschäfte der Kunde anschließend getätigt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Vortrag der Klägerin zu den von ihr geworbenen Kunden nicht deshalb unschlüssig, weil sie nicht näher vorgetragen hat, auf welche Weise sie die jeweiligen Kunden für die Beklagte gewonnen hat. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie – wie hier geschehen – Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt der Vortrag diesen Anforderungen, können weitergehende Ausführungen, die die behaupteten Tatsachen wahrscheinlich machen, für die Schlüssigkeit nicht verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten, um dort Zeugen oder Sachverständige nach Einzelheiten zu befragen. Das Berufungsgericht hätte deshalb die von den Parteien angebotenen Beweise zu der Behauptung der Klägerin erheben müssen, dass es sich bei den von ihr genannten Kunden, mit denen sie im letzten Vertragsjahr Stammkundenumsätze getätigt haben will, um von ihr geworbene Neukunden handelt, weil der Erstvertrag zwischen dem jeweiligen Kunden und der Beklagten unter ursächlicher Mitwirkung der Klägerin zustande gekommen sei.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der Klägerin zu den Folgeaufträgen nicht deshalb „irreal“ und für die Bemessung des Ausgleichs ohne Bedeutung, weil es sich bei dem Gegenstand des Handelsvertretervertrages um ein besonders langlebiges Produkt (Industriefußböden) handelte. Zwar sind angesichts der langen Lebensdauer der von der Klägerin vertriebenen Industriefußböden Aufträge zur vollständigen Erneuerung typischerweise nur mit großem zeitlichen Abstand zu erwarten. Gleichwohl sind auch bei sehr langlebigen Produkten Folgeaufträge zu erwarten, z.B. von expandierenden Unternehmen, die zusätzlichen Bedarf an Industrieböden für Produktions- und Lagerflächen haben, oder für Reparaturaufträge, die als ausgleichspflichtige Folgeaufträge zu berücksichtigen sind, ohne dass es darauf ankommt, ob sie auf einer neuerlichen Vermittlungstätigkeit beruhen und ob dieser auch mit der Vermittlung von Reparaturaufträgen des Vertreters vertraglich ausdrücklich betraut gewesen ist.
Vom Rechtsfehlern beeinflusst sei ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Ausgleichsanspruch der Klägerin scheitere auch daran, dass sie nicht zur Kundenabwanderung in den letzten Vertragsjahren vorgetragen habe und deshalb weder die Abwanderungsquote, noch der zugrunde liegende Prognosezeitraum schlüssig dargelegt sei. Die Vorteile, die der Unternehmer durch den Abschluss von Geschäften mit dem vom Handelsvertreter neu geworbenen Kundenstamm erlangt, sind durch eine Umsatzprognose zu ermitteln, bei der das Gericht regelmäßig auf eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO angewiesen ist. Dies gilt auch für die dabei zugrunde zu legende Abwanderungsquote, also den Anteil an Stammkunden, der nach Vertragsbeendigung jährlich abwandert. Maßgeblich für die auf den Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrages auszurichtende Schätzung der Abwanderungsquote sind vorrangig die konkreten Verhältnisse (Kundenbewegung) während der Vertragszeit. Lässt sich die Abwanderungsquote mangels ausreichender Anhaltspunkte für die Kundenbewegung während der Vertragszeit nicht konkret ermitteln, kann auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Die Klägerin hat sich für die Berechnung des von ihr verlangten Ausgleichs auf eine üblicherweise zugrunde gelegte Abwanderungsquote von 20 % p.a. bei einem Prognosezeitraum von 5 Jahren berufen und ferner vorgetragen, dass das durchschnittliche Nachbestellungsintervall ihrer Stammkunden rund zwei Jahre betragen habe; überdies hat sie für die von ihr geworbenen Stammkunden die jeweiligen Umsätze während ihrer gesamten Handelsvertretertätigkeit vorgetragen. Die Klägerin hat daher alles ihr Mögliche zu den konkreten Verhältnissen vorgetragen; soweit sich daraus keine tragfähigen Rückschlüsse zu der konkreten Abwanderungsquote während der Vertragszeit ergeben, ist – wie ausgeführt – auf Erfahrungswerte zurückzugreifen oder gegebenenfalls eine Schätzung zur Feststellung eines Ausgleichsmindestbetrages vorzunehmen. Mangels konkreter anderweitiger Erkenntnisse kann als Anhaltspunkt die üblicherweise zugrunde gelegte und hier auch von der Klägerin geltend gemachte Abwanderungsquote von 20 % dienen.
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BGH, 16.11.2010 - VIII ZR 228/08 |
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Zur Neukundenwerbung und Stammkundeneigenschaft, Anforderungen an die Schlüssigkeit und Erheblichkeit des Vortrags zum Ausgleichsanspruch durch den Handelsvertreter
Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt oder den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Solches kann allenfalls dann bedeutsam werden, wenn der Gegenvortrag dazu Anlass bietet. Das bedeutet aber nicht, dass derjenige, der ein Recht beansprucht, schon deshalb, weil der Gegner bestreitet, gezwungen ist, den behaupteten Sachverhalten in allen Einzelheiten wiederzugeben.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts musste der Kläger nicht näher ausführen, wie und wann und auf welche Art und Weise er die einzelnen Kunden geworben hatte, die er der Ausgleichsberechnung zugrunde gelegt hatte. Ebenso bedurfte es keines detaillierteren als des gehaltenen Vortrags zur Stammkundeneigenschaft. Der Kläger hatte vorgetragen, er habe 43 im Einzelnen benannte Kunden neu geworben und für jeden der 43 Kunden einen Zeugen benannt. Ferner hatte der Kläger vorgetragen, in der betroffenen Branche (Werkzeugmaschinen), in der die Abschreibungsdauer sowie die Lebensdauer einer Maschine acht Jahre betrage, gebe es keine Laufkundschaft, zumal sich die Kunden auch während der Betriebszeit bei Problemen mit dem beklagten Unternehmen auseinandersetzen müssten. Dies wurde vom Kläger unter Sachverständigenbeweis gestellt.
Der Vortrag des klagenden Handelsvertreters zu den neu geworbenen Stammkunden ist nach Auffassung des BGH schlüssig, denn aus ihm ergeben sich die Anspruchsvoraussetzungen nach § 89 b Abs. 1 HGB. Dass der Kläger nur bezüglich 18 der 43 behaupteten Neukunden ein oder mehrere dem Erstgeschäft folgende Geschäfte benannt hat, stehe der Schlüssigkeit seines Vortrags im Hinblick auf die Stammkundeneigenschaft aller Neukunden nicht entgegen. Zwar werde bei langlebigen Wirtschaftsgütern mit einem längeren Nachbestellungsintervall die Stammkundeneigenschaft durch einen Zweitkauf begründet. Ein solcher Zweitkauf während der Dauer des Handelsvertretervertrages sei jedoch nicht zwingende Voraussetzung für die Qualifikation eines Kunden als Stammkunden. Bei langlebigen Wirtschaftsgütern sei anerkannt, dass auch Kunden, die bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erst einmal gekauft haben, als Stammkunden behandelt werden können, wenn und soweit unter Berücksichtigung spezifischer Besonderheiten aufgrund einer Schätzprognose innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach Vertragsende Wiederholungskäufe zu erwarten sind (so genannte potentielle Stammkunden). Der Kläger hatte dazu vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass bei den hier gegebenen Investitionsgütern schon aufgrund ihres Preises ein Geschäftsabschluss nur zustande komme, wenn der Kunde Vertrauen aufgebaut hat.
Dass die Beklagte bezüglich 20 der 43 Kunden eine Werbung durch den Kläger und bezüglich 18 der 43 Kunden die Neukundeneigenschaft bestritten hatte, führe nicht dazu, dass der Tatsachenvortrag des Klägers, er habe sämtliche genannten Kunden als Stammkunden neu geworben, unklar würde. Auch die Frage, ob die Darstellung des Klägers wahrscheinlich sei, spiele für die Substantiierungsanforderung keine Rolle. Es sei vielmehr Aufgabe des Tatrichters bei der Beweisaufnahme, die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen. Auch bezüglich der potentiellen Stammkunden habe hinreichender Vortrag vorgelegen, der im Wege der Beweisaufnahme erforderlichenfalls durch Erhebung des angetretenen Sachverständigenbeweises zur Kundenbindung nachzugehen gewesen wäre.
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OLG München, 10.11.2010 - 7 U 3385/10 |
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Anrechnung der Altersversorgung auf den Handelsvertreterausgleich
Der klagende Handelsvertreter machte einen Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB geltend. Das beklagte Versicherungsunternehmen wollte die freiwillig geleistete Altersversorgung in Abzug bringen. Das OLG verwies auf die ständige Rechtsprechung, nach der zwischen dem Ausgleichsanspruch und der Altersversorgung eine „funktionelle Verwandtschaft“ bestehe. Es wäre ungerecht und würde zu einer doppelten Belastung des Prinzipals führen, wenn die Altersversorgung bei der Ausgleichszahlung unberücksichtigt bliebe. Sie hat daher in die Prüfung der Billigkeit des Ausgleichs einzufließen, was auch durch eine Differenz zwischen Beendigung des Handelsvertretervertrages und Fälligkeit der Altersversorgung nicht ausgeschlossen werde. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Parteien die Anrechnung vereinbaren (selbst wenn die Vereinbarung unwirksam ist). Fehlt es an einer Vereinbarung über die Anrechnung, sei über diese nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, wobei der funktionale Zusammenhang zwischen Ausgleich und Altersversorgung schwinde, je länger die Fälligkeitsdifferenz ist.
In dem zu entscheidenden Fall fehlte es an einer Anrechnungsvereinbarung, so dass das OLG unter Berücksichtigung aller Umstände eine Anrechnung des Barwerts der Altersversorgung in Höhe von 50 % auf den Ausgleichsanspruch für billig hielt. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Vertreter 30 Jahre für den Unternehmer tätig war (davon 29 Jahre im Außendienst und davon wiederum 19 Jahre als selbstständiger Vertreter), der Kläger bei Vertragsende kurz vor Vollendung des 56. Lebensjahres stand und eine Wiedereingliederung ins Berufsleben erheblich erschwert schien. Ferner war die streitgegenständliche Altersversorgung für den Vertreter nicht kapitalisierbar und die Höhe der Auszahlung im Hinblick auf zahlreiche Einschränkungen im Versorgungswerk des Unternehmers und nicht vorauszusehende Schwankungen und Unsicherheiten im Finanz- und Versicherungssektor ungewiss. Zudem betrug die Fälligkeitsdifferenz gut 9 Jahre.
Sofern der Unternehmer allerdings steuerliche Vorteile oder einen Gewinn aus der Altersversorgung gezogen habe, müsse dies bei der Berücksichtigung des auf den Ausgleich anzurechnenden Betrags außer acht bleiben.
<zum Urteil>
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BGH, 09.11.2010 - VIII ZR 209/08 |
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Behauptungen ins Blaue hinein, unzulässiger Ausforschungsbeweis, Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) im Falle der Nichtberücksichtigung erheblicher Beweisangebote
Beweisantritte, die darauf abzielen, erst aufgrund der Beweisaufnahme die zur Konkretisierung des Parteivorbringens benötigten, eigentlich beweiserheblichen Tatsachen zu erhalten, die sodann behauptet, unter Beweis gestellt und zur Grundlage neuen Vortrags gemacht werden sollen, sind unzulässig.
Dem Erfordernis einer Beweisaufnahme steht es aber nicht entgegen, dass Grundlage der Behauptungen eine Vermutung ist. Häufig muss eine Partei Tatsachen behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis haben kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Von Rechts wegen ist sie grundsätzlich nicht gehindert, solche Behauptungen in den Prozess einzuführen oder eine Beweisaufnahme darüber zu erwirken. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geradewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten. In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Willkürvorwurf rechtfertigen können.
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EuGH, 28.10.2010, C-203/09 |
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Ausschluss des Ausgleichsanspruchs, unmittelbarer Ursachenzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Kündigung des Unternehmers
Der Unternehmer hatte das Vertragsverhältnis ordentlich gekündigt und anschließend von Vertragsverstößen des Vertragshändlers erfahren, die eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hätten. Der Bundesgerichtshof wollte nunmehr wissen, ob Art. 18 a der Richtlinie einer entsprechenden Anwendung der nationalen Regelungen über den Ausschluss des Ausgleichs (§ 89 b Abs. 3 HGB) auf den Fall entgegensteht, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters erst nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung eintrat und dem Unternehmer auch erst nach Vertragsende bekannt wurde, so dass er eine weitere, auf das schuldhafte Verhalten des Handelsvertreters gestützte fristlose Kündigung des Vertrages nicht mehr aussprechen konnte.
Der EuGH hat entschieden: Gemäß Art. 18 a der Richtlinie besteht der Ausgleichsanspruch nicht, wenn der Unternehmer den Vertrag „wegen“ eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters beendet hat. Die Verwendung der Präposition „wegen“ weist darauf hin, dass der Ausgleich nach dem Willen des Gesetzgebers nur versagt werden kann, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Entscheidung des Unternehmers, den Vertrag zu beenden, ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang besteht. Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie bestätigt und entspricht verschiedenen Sprachfassungen des Art. 18 a der Richtlinie. Zudem ist Art. 18 a als Regelung, die den Anspruch des Handelsvertreters auf einen Ausgleich ausschließt, eng auszulegen, was einer entsprechenden Anwendung von Gründen, die in der Bestimmung nicht ausdrücklich vorgesehen sind, entgegensteht. Erfährt der Unternehmer erst nach Vertragsende von dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters, ist es daher nicht mehr möglich, die in Art. 18 a der Richtlinie vorgesehene Regelung anzuwenden und den Ausgleich zu versagen. Allerdings hat der Handelsvertreter nach Art. 17 Abs. 2 a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie nur Anspruch auf einen Ausgleich, wenn und soweit die Zahlung eines solchen unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Es ist somit nicht auszuschließen, dass das Verhalten des Handelsvertreters im Rahmen der Prüfung der Billigkeit des Ausgleichs berücksichtigt werden kann.
<zum Urteil>
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OLG Düsseldorf, 25.06.2010 - 16 U 191/09 |
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Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs unter Berücksichtigung der seit dem 05.08.2009 geltenden Neufassung des § 89 b Abs. 1 HGB; Berechnung des Prognosezeitraums
Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs kann auch in Ansehung des geänderten § 89 b Abs. 1 HGB nach wie vor im Wege einer Prognose anhand der Provisionen vorgenommen werden, die der Handelsvertreter aus Geschäften mit den von ihm geworbenen (Stamm-)Kunden im letzten Vertragsjahr erzielt hat. Mit der Änderung des § 89 b Abs. 1 HGB sind allerdings in Fällen, in denen der Handelsvertreter für seine Akquisitionstätigkeit nur sehr geringe Provisionen oder nur eine Einmalprovision erhalten hat, Ausgleichsansprüche nicht mehr von vornherein ausgeschlossen, wenn der Unternehmer aus Geschäften mit den neu geworbenen Kunden nach Vertragsende erhebliche Vorteile zieht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nun in jedem Einzelfall die Ausgleichsberechnung völlig von der gebräuchlichen Methode abweichen muss. Im Regelfall, d.h. dann, wenn dem Handelsvertreter infolge der Vertragsbeendigung Provisionsverluste entstehen, kann die bisherige Berechnungsmethode weiterhin angewandt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der klagende Handelsvertreter nicht geltend macht hat, dass die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten wären, als seine Provisionsverluste.
Maßgeblich für den der Berechnung zugrunde zu legenden Prognosezeitraum ist die Dauer der Geschäftsbeziehungen, wie sie aufgrund der Besonderheiten der jeweiligen Branche, den Marktgegebenheiten und der Kundenfluktuation erfahrungsgemäß zu erwarten ist. Grundsätzlich ist von einer Prognosedauer von zwei bis drei Jahren auszugehen, wobei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei entsprechender Begründung auch Zeiträume von 4 bis 6 Jahren akzeptiert werden, so lange es sich hierbei im konkreten Einzelfall um eine überschaubare und in ihrer Entwicklung noch einschätzbare Zeitspanne handelt. Im Fall eines Verlages, der amtliche Telefonbücher und Branchenverzeichnisse herausgibt, reicht es für die Begründung eines Prognosezeitraums von 6 Jahren nicht aus, dass sich der klagende Handelsvertreter auf die Entscheidung des BGH vom 28.04.1966 stützt, ohne im Einzelnen darzulegen, warum die dort zugrunde liegende Situation der in seinem Fall vergleichbar ist. Ein vom Handelsvertreter angebotener Sachverständigenbeweis läuft ohne entsprechenden Sachvortrag auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.
Es bestehen durchgreifende Bedenken, die vom Landgericht auf der Grundlage der Berechnungen des beklagten Verlages angenommene Abwanderungsquote von 24,4 % der Ausgleichsberechnung gem. § 89 b Abs. 1 HGB zugrunde zu legen, weil die Berechnungen nur einen Zeitraum von 2 Jahren umfassen und daher nicht aussagekräftig sind. Darüber hinaus sind sie fehlerhaft, weil unstreitig auch 2-Jahresverträge abgeschlossen wurden, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die betroffenen Kunden im Folgejahr wiederum einen Abschluss tätigen. Die Einbeziehung solcher Kunden als „abgewandert“ verfälscht das Ergebnis der Berechnungen.
<zum Urteil>
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OLG Celle, 10.12.2009 - 11 U 51/09 |
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Welches sind die Unterlagen, die der Unternehmer dem Handelsvertreter gem. § 86 a Abs. 1 HGB kostenlos zur Verfügung zu stellen hat? (II)
Die vom Handelsvertreter beim Unternehmer bestellten Werbegeschenke, wie Aufkleber, Kleidung, Süßigkeiten, Spielsachen und andere „Giveaways“ mit dem Unternehmenslogo, stellen nach Ansicht des OLG Celle Unterlagen im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB dar. Soweit der Unternehmer darauf abstelle, dass es sich nicht um erforderliche Werbemittel im Sinne des Gesetzes handele, verenge er die Auslegung des grundsätzlich weit zu fassenden Begriffs der Unterlagen in unzulässiger Weise. Ein unverzichtbares Hilfsmittel seien die genannten Werbegeschenke zwar nicht. Dies würde man jedoch bei Werbegeschenken und Werbedrucksachen sowie Werbebroschüren generell nicht annehmen können. Bei Werbung handele es sich um Maßnahmen, die die Möglichkeit eröffnen sollen, ein Produkt auf dem Markt zu platzieren, neue Kunden zu gewinnen und Altkunden an den jeweiligen Unternehmer zu binden. Ob bestimmte Werbemaßnahmen einen Erfolg erzielt oder konkret beeinflusst haben, sei in aller Regel nicht mehr nachzuvollziehen. Erst recht werde kaum eine Werbemaßnahme alleine ausschließlich für den späteren Verkaufserfolg verantwortlich sein. Gleichwohl unterfallen nach der Entscheidung des OLG auch Werbedrucksachen den nach § 86 a Abs. 1 HGB zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, wie der Gesetzeswortlaut zeige. Entscheidend sei, dass der Unternehmer, der seinem Produkt näher steht als der Handelsvertreter, diesen bei der Anpreisung der Ware zu unterstützen und ihm die speziell auf die zu vertreibenden Produkte abgestimmten Hilfsmittel – deren Auswahl Sache des Unternehmers sei – an die Hand zu geben habe. Es gehe nicht um einzelne Versicherungsverträge oder Geldanlagen, die der Unternehmer vertreibt. Vielmehr würden die Kunden im konkreten Fall allgemeine Beratungsverträge mit dem Unternehmer abschließen. Diese Einschätzung entspreche der vom BGH gebilligten Rechtsprechung des OLG. Die Beklagte bezeichne sich selbst als Finanzoptimierer und verspreche in der Werbung ihren Kunden, dass diese infolge der Beratung erhebliche Geldbeträge sparen könnten.
Soweit es im Interesse des Unternehmers liege, dass seine Handelsvertreter nach außen hin bei schriftlichen Erklärungen ein einheitliches Briefpapier mit dem Logo des Unternehmers verwenden, sei er verpflichtet, dem Handelsvertreter das Briefpapier und die Visitenkarten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Gleiches gelte für die vom Unternehmer herausgegebene Zeitschrift. Unerheblich für die Einschätzung als Werbemittel sei, dass die Zeitschrift auch käuflich zu erwerben ist. Durch diese Möglichkeit verliere sie nicht ihren Charakter als Werbedrucksache des Unternehmers.
Auch bei der vom Unternehmer selbst entwickelten Software, die mindestens nützlich für die Tätigkeit der Handelsvertreter sei, weil sie speziell auf den Vertrieb des Unternehmers zugeschnitten ist, handele es sich bei der gebotenen weiten Auslegung des Gesetzes um ein für die Vermittlungstätigkeit erforderliches Arbeitsmittel, das dem Handelsvertreter kostenlos zur Verfügung gestellt werden müsse.
Eine Schulung oder ein Fortbildungsseminar hingegen sei keine Unterlage im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB. Nach Ansicht des OLG habe insofern keine analoge Anwendung des § 86 a Abs. 1 HGB zu erfolgen. § 86 a HGB finde seinen Sinn darin, dass der Unternehmer als Geschäftsherr seinem Produkt näher steht als der Handelsvertreter und die Hilfsmittel, die speziell auf die von der Vertriebspflicht erfassten Produkte abgestimmt sind, dem Handelsvertreter kostenlos bereitzustellen hat. Dies gelte jedoch für Fortbildungen und Schulungen des Handelsvertreters nicht. Sie gehörten in erster Linie der Sphäre des Handelsvertreters an, dem diese Fortbildung zugute kommt.
<zum Urteil>
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BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 286/07 (im Anschluss an BGH, 10.12.1997 - VIII ZR 107/97, NJW-RR 98, 269) |
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Unwirksamer Ausschluss von Überhangprovisionen in einem Formular-Handelsvertretervertrag, Anwendungsbereich des § 87 b Abs. 3 HGB
Die in einem Handelsvertretervertrag über die Vermittlung von Telefondienstverträgen vom Unternehmer vorformulierte Klausel
„Der Anspruch auf Provision endet mit Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses“
verstößt gegen die zwingende gesetzliche Bestimmung des § 87 a Abs. 3, Abs. 5 HGB und hält daher einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Der Provisionsanspruch entsteht dabei aufschiebend bedingt (vgl. § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB) bereits mit dem Abschluss des vermittelten Vertrages zwischen dem Unternehmer und dem Kunden. Eine anschließende Beendigung des Vertretervertrages beeinträchtigt diese Forderung nicht mehr. Vielmehr billigt § 87 Abs. 1 HGB dem Handelsvertreter auch für solche Geschäfte Provisionen zu, die zwar vor Beendigung des Handelsvertretervertrages abgeschlossen, aber erst nach diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind (BGH, Urteil vom 10.12.1997, Az.: VIII ZR 107/97, NJW-RR 98-629 unter II 1). Es ist daher unschädlich, dass die aufschiebende Bedingung für das Entstehen des Provisionsanspruchs in diesen Fällen erst nach Ablauf des Handelsvertretervertragsverhältnisses eintritt. Auch für die Fälle, dass der Unternehmer Geschäfte nicht oder anders als abgeschlossen ausführt, hat der Gesetzgeber Vorkehrungen getroffen. Nach der zwingenden Regelung des § 87 a Abs. 3 HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision auch dann, wenn die aufschiebende Bedingung für dessen Entstehung nicht eintreten kann, weil der Unternehmer das Geschäft vertragswidrig nicht oder abweichend ausführt. Der Provisionsanspruch entfällt nur dann, wenn der Unternehmer die unterbliebene Ausführung nicht zu vertreten hat.
Abweichend von diesem gesetzlichen Anspruchssystem sieht die oben zitierte Vertragsklausel einen Ausschluss sämtlicher Provisionsansprüche für die Zeit nach Beendigung des Handelsvertretervertrages vor. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung soll die Provisionszahlungspflicht unmittelbar mit dem Ablauf des Vertretervertrages wegfallen, um so eine langzeitige Bindung des Unternehmers an seine in periodischen Abschnitten fortlaufenden Zahlungspflichten zu verhindern. Auch für die in § 87 a Abs. 3 HGB geregelten Fälle der vertragswidrig unterbliebenen oder verzögerten Ausführungen des vermittelten Geschäfts macht die Ausschlussklausel keine Ausnahme. Mit diesem umfassenden Regelungsgehalt ist aber eine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verbunden.
Es handelt sich bei den vom Handelsvertreter geltend gemachten Ansprüchen auch nicht um Provisionsforderungen aus nachvertraglichen Geschäften, die nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 HGB verlangt werden können. Denn nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ist nicht das jeweils vom Kunden geführte einzelne Telefongespräch Gegenstand der Provisionspflicht, sondern der vom Kläger vermittelte Abschluss eines – auf einen bestimmten Festnetztarif bezogenen – Telefondienstvertrages. Die einzelnen Telefonate sind nur für die Höhe und Fälligkeit der Provisionsansprüche von Bedeutung. Ein Telefondienstleistungsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, während dessen sich der Anbieter verpflichtet, dem Kunden den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und es ihm fortlaufend zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfestnetzes oder eines Mobilfunknetzes Sprache oder sonstige Daten auszutauschen.
Die Bestimmung des § 87 Abs. 1 HGB ist nicht zwingend. Ansprüche des Handelsvertreters auf Überhangprovision, können – zumindest individualvertraglich – wirksam ausgeschlossen werden. Ob dies generell auch für den Ausschluss derartiger Provisionen durch vom Vertragspartner gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt und muss auch im vorliegenden Fall nicht abschließend geklärt werden, denn die vom Unternehmer gestellte Provisionsausschlussklausel ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie auch solche Provisionen erfasst, die dadurch zu Überhangprovisionen werden, dass der Unternehmer das vermittelte Geschäft nicht oder verspätet ausführt. Solche Provisionen können nicht einmal in Individualvereinbarungen ausgeschlossen werden (vgl. § 87 a Abs. 3, Abs. 5 HGB).
Die oben zitierte Provisionsausschlussklausel kann auch nicht auf einen unbedenklichen Regelungsgehalt zurückgeführt werden. Eine solche geltungserhaltende Reduktion der inhaltlich zu weit gehenden Klausel ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH unzulässig. Wenn eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragspartner des Verwenders auch nur für einen Teil der von der Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Sinn erfassten Fallgestaltungen unangemessen benachteiligt, ist sie nach § 307 BGB insgesamt unwirksam, es sei denn, sie lässt sich nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen. Daran fehlt es hier.
Vergeblich beruft sich die Revision darauf, im Falle der Unwirksamkeit der Formularklausel sei der Provisionsanspruch des Klägers auf einen Monat nach Beendigung des Handelsvertretervertragsverhältnisses zu beschränken. Diese Rechtsfolge will die Revision, anknüpfend an die den Kunden eingeräumte Kündigungsfrist von einem Monat, aus § 87 b Abs. 3 Satz 2 HGB herleiten. Diese Vorschrift trifft jedoch keine Bestimmung über die Dauer der Provisionszahlungspflicht, sondern legt nur die Berechnungsweise für Provisionen bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen fest. Dabei unterscheidet sie zwischen Verträgen mit bestimmter Dauer, bei denen sie als Bemessungsgrundlage das Entgelt für die fest vereinbarte Vertragsdauer vorgibt, und Verträgen mit unbestimmter Laufzeit, bei denen die Bemessungsgrundlage für die Provision zunächst der Zeitraum sein soll, zu dem das Dauerschuldverhältnis erstmals von dem Kunden gekündigt werden kann. Wird dieses aber fortgesetzt, hat der Handelsvertreter Anspruch auf weitere, entsprechend berechnete Provisionen aus § 87 b Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 HGB.
<zum Urteil>
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LG Düsseldorf, 05.10.2009 - 36 O 165/07 |
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Zur Berechnung eines Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters, der zusätzliche werbende Anzeigen für ein Branchenfernsprechbuch vermittelt, insbesondere zum Billigkeitsaspekt der „Sogwirkung der Marke“:
Soweit das beklagte Unternehmen nachweise, dass mit Kunden bereits vor Tätigkeitsbeginn des Handelsvertreters eine Geschäftsbeziehung bestanden habe, seien diese Kunden als Altkunden bei der Ausgleichsberechnung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Gleiches gelte für Provisionen, die der Handelsvertreter für den Abschluss von Zwei-Jahres-Verträgen erhalten habe, wenn das zweite Jahr in die Zeit nach Beendigung des Handelsvertretervertrages falle. Soweit das beklagte Unternehmen eine Abwanderungsquote schlüssig und nachvollziehbar darlege und der klagende Handelsvertreter nichts vortrage, was dem entgegensteht, sei diese Abwanderungsquote bei der Ausgleichsprognose zu berücksichtigen. Die Kammer teile die Rechtsauffassung des Kammergerichts Berlin nicht, wonach angesichts des Bekanntheitsgrades des von der Beklagten vertriebenen Branchenfernsprechbuches und dessen allgemeinen bekannter, wichtiger Werbewirkung einen Billigkeitsabschlag von 20 % angemessen sei. Nach der Auffassung der Kammer könne kein Zweifel bestehen, dass Auskunftsdateien von Microsoft und insbesondere Google weitaus mehr Interessenten ansprechen, als die Gelben Seiten des altherkömmlichen Telefonbuchs. Es sei allgemein bekannt und damit für jeden offenkundig, dass etwa Auskunftsseiten wie Google weltweit und in der Bundesrepublik und vor allem regional von jedem Computer und von vielen anderen Kommunikationsmitteln wie Handy etc. zugänglich seien und Auskünfte jeder Art, insbesondere auch zu Gewerbetreibenden böten, die den Auskünften und Informationen der Gelben Seiten entsprechen. Unter diesen Umständen könne nur nach einem überholten und überkommenen Verständnis von einer Sogwirkung der Gelben Seiten der Beklagten gesprochen werden. Auf der Grundlage der Verbreitung von PCs, Laptops, Handys und anderen Kommunikationsgeräten in fast jedem Haushalt sei das Gewicht von Auskunftsseiten wie etwa von Google ungleich größer als der von herkömmlichen Gelben Seiten. Hinzu komme, dass die Nutzung von Google oder anderen Auskunftsseiten im Internet überall und jederzeit möglich sei, soweit nur entsprechende elektronische Geräte wie Handys, PCs, Laptops u.a. verfügbar seien. Nach dem Verständnis der Kammer sei deshalb eine Sogwirkung der von der Beklagten angebotenen Erzeugnisse in der Form nicht mehr gegeben.
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BGH, 17.09.2009 - I ZB 67/09 |
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Einwand der Erfüllung des Buchauszuges im Vollstreckungsverfahren
Der BGH hat noch einmal bestätigt, dass im Vollstreckungsverfahren der Einwand des Unternehmers zu prüfen ist, er habe den titulierten Buchauszugsanspruch bereits erfüllt. Für die Entscheidung hierüber sei der Vollstreckungstitel (Urteil) maßgeblich, nicht die materiell-rechtliche Rechtslage. Nach dem ergangenen Teilurteil hatte der Unternehmer dem Handelsvertreter einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte zu erteilen, die mit bestimmten Kunden in einem bestimmten Zeitraum zustande gekommen waren, wobei der Buchauszug im Einzelnen näher bezeichnete Angaben enthalten musste. Dieser Anspruch ist nach Ansicht des BGH jedenfalls dann erfüllt, wenn der erteilte Buchauszug formal den Anforderungen des Urteils entspricht, insbesondere, wenn er sämtliche in den Büchern verzeichnete Geschäfte, die von dem Urteil erfasst werden, mit den in den Büchern enthaltenen Angaben umfasst. Dabei gebiete es der Zweck des Buchauszugs, der darin besteht, dem Handelsvertreter eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder zu erteilenden Provisionsabrechnungen zu ermöglichen, dass er die geschäftlichen Vorgänge nicht nur vollständig, sondern auch geordnet und übersichtlich darstellt. Die konkrete Form hänge von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Grundsätzlich sei der Unternehmer nicht auf eine bestimmte Form der Darstellung festgelegt; es stehe ihm vielmehr frei, unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen die für ihn kostengünstigere zu wählen. Im entschiedenen Fall ließ der BGH offen, ob es zulässig ist, bei der Erteilung eines Buchauszugs auf Anlagen zu verweisen. Jedenfalls genüge eine Bezugnahme auf Anlagen dann nicht, wenn sie keine geordnete und übersichtliche Darstellung der Geschäftsvorfälle enthalten, die der Unternehmer dem Handelsvertreter mitzuteilen hat. Die Vorinstanz hatte insoweit festgestellt, dass die vom Unternehmer gewählte Form der Darstellung für den Handelsvertreter eine aufwändige und zeitraubende Suche nach den Angaben bedeutet hätte, die aufgrund des Urteils mitzuteilen waren.
<zum Beschluss>
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OLG Köln, 11.09.2009 - 19 U 64/09 |
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Welches sind die Unterlagen, die der Unternehmer dem Handelsvertreter gem. § 86 a Abs. 1 HGB kostenlos zur Verfügung zu stellen hat? (I)
Das OLG Köln stellte folgendes klar: Nach § 86 a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen etc. kostenlos zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmung ist die konkrete Ausprägung der allgemeinen Rechtspflicht des Unternehmers, den Handelsvertreter bei seiner Tätigkeit zu unterstützen. Die Aufzählung der Unterlagen im Gesetz ist nur beispielhaft, nicht abschließend. Der Begriff der Unterlagen ist weit zu fassen. Welche Unterlagen erforderlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Branchenüblichkeit, dem Gegenstand der Absatzmittlung und dem Tätigkeitsbild des Handelsvertreters. Ausschlaggebend ist, was objektiv aus der Sicht eines normalen Handelsvertreters der jeweiligen Branche für die sachgerechte und erfolgreiche Erledigung der übertragenen Aufgabe, die Produkte mit Erfolg abzusetzen, benötigt wird. Der Unternehmer muss grundsätzlich alle produktspezifischen Hilfsmittel aus seiner Sphäre bereitstellen, auf die der Handelsvertreter objektiv gesehen oder nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit und zur Anpreisung der Produkte angewiesen ist. Produktunspezifische, allgemeine Hilfsmittel, die auch ein Handelsvertreter benötigt, der andere Produkte vertreibt, muss sich der Handelsvertreter dagegen selbst anschaffen. Büromaterialien und Hilfsmittel, die üblicherweise zur Einrichtung des Gewerbebetriebes des Vertreters gehören, muss der Unternehmer daher nicht bereitstellen. Dem Handelsvertreter obliegt die Ausstattung seines Betriebes, z.B. mit einem Kraftfahrzeug, Autotelefon/Handy, gängigem PC sowie anderweitiger Hard- und gängiger Software.
<zum Urteil>
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BGH, 29.04.2009 - VIII ZR 226/07 |
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Schließt ein erst nach Vertragsbeendigung bekannt gewordener wichtiger Grund den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in analoger Anwendung des § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB aus?
§ 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB bestimmt, dass der Ausgleichsanspruch nicht besteht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag. Der Wortlaut dieser Vorschrift verlangt also nicht, dass der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters fristlos kündigt. Ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte, muss im Zeitpunkt der Kündigung lediglich objektiv vorgelegen haben. Dementsprechend hat der BGH den Ausschlusstatbestand des § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB bislang auch auf solche Fälle angewandt, in denen der Kündigungsgrund zwar im Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorgelegen hat, er dem Unternehmer aber erst nach Vertragsende bekannt wurde (BGH, Urteil vom 12.06.1963, Az.: VII ZR 276/63, BGHZ 40, 13, 15 f.). In Artikel 18 a der Europäischen Richtlinie zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist hingegen geregelt, dass der Anspruch auf Ausgleich nur dann nicht besteht, wenn der Unternehmer den Vertrag wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters beendet hat. Die Literatur und zum Teil auch die obergerichtliche Rechtsprechung vertritt deshalb die Auffassung, § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB sei richtlinienkonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Kündigung bestehen müsse (vgl. für den Handelsvertreter OLG Koblenz, Urteil vom 22.03.2007, Az.: 6 U 1313/06; für den Versicherungsvertreter OLG Rostock, Urteil vom 04.03.2009, Az.: 1 U 57/08).
Der BGH hält es daher für klärungsbedürftig, ob der Wortlaut des § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB im Hinblick auf Artikel 18 a der Richtlinie zu weit gefasst ist und ob aus diesem Grund seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung und analogen Anwendung des § 89 b Abs. 3 Satz 2 (aF) auf die heute geltende, inhaltlich unverändert gebliebene Vorschrift des § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB möglicherweise nicht übertragen werden kann. Er hat diese Fragen deshalb dem Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt.
<zum Beschluss>
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EuGH, 26.03.2009 - C - 348/07 |
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Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat der Gesetzgeber § 89 b Abs. 1 HGB geändert.
Auf einen Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg hat der EuGH entschieden, dass Artikel 17 Abs. 2 lit. a der Europäischen Richtlinie zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter dahingehend auszulegen sei, dass der Ausgleichsanspruch nicht von vorn herein durch die Provisionen begrenzt ist, die der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses verliert, auch wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind. Der Gesetzgeber hat diese Entscheidung zum Anlass genommen, mit Wirkung vom 05.08.2009 den Wortlaut des § 89 b Abs. 1 HGB an Artikel 17 Abs. 2 lit. a der Richtlinie anzupassen, in dem er aus den bisher drei Anspruchsvoraussetzungen zwei gemacht hat. Nach der Neufassung steht einem Handelsvertreter ein Ausgleich zu, wenn und soweit
- der Unternehmer aus Geschäftsverbindungen mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
- die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Soweit der Handelsvertreter nach Vertragsende Provisionen aus bereits abgeschlossenen oder zukünftig zustande kommenden Geschäften mit von ihm geworbenen Neukunden verliert, wird sich an der Berechnung des Rohausgleichs gemäß § 89 b Abs. 1 HGB wohl nichts ändern. Wie jedoch die Fälle zukünftig zu beurteilen sind, in denen der Handelsvertreter für seine Vermittlungstätigkeit eine Einmalprovision bekommt (z.B. Vertrieb von Zeitschriftenabonnements, Energielieferungsverträgen, Versicherungs- und Bausparverträge etc.), wird in der bisher zu dieser Gesetzesänderung veröffentlichten Literatur sehr unterschiedlich bewertet. Dies gilt auch für Handelsvertreter, die im Rotationsvertrieb arbeiten, d.h. laufend neue Arbeitsbereiche zugeteilt bekommen. Bisher kam es für sie nach der Rechtsprechung des BGH allein auf die Provisionsverluste des letzten Vertragsjahres an. Die Rechtsprechung, nach der der Ausgleich die Höhe der Provisionsverluste nicht übersteigen konnte, ist durch die Gesetzesänderung „Schnee von gestern“. Wenn es nach dem Willen einiger Kommentatoren geht, wird die Zukunft teilweise zu völlig neuen, handelsvertreterfreundlichen Ergebnissen bei der Berechnung des Ausgleichs führen, und zwar sowohl für den Warenhandelsvertreter als auch für den Versicherungsvertreter.
<zum Urteil>
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LAG Hamm, 03.03.2009 - 14 Sa 361/08 |
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Zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung bei der Rückforderung eines Provisionsvorschusses
Die Geltendmachung von nicht ins Verdienen gebrachten Provisionsvorschüssen stelle eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB dar, wenn ein Versicherungsvermittlungsunternehmen einem Vertreter einerseits Provisionsvorschüsse zahle, andererseits es ihm aber durch die Zuweisung eines begrenzten Kundenpotentials unmöglich mache, die Provisionsvorschüsse ins Verdienen zu bringen. Im konkreten Fall hatte das klagende Versicherungsvermittlungsunternehmen 12 Vertretern 1.087 Absolventen verschiedener Studiengänge an Universitäten und Fachhochschulen im Raum Bonn als Kundenkreis zugewiesen, aus dem provisionspflichtige Geschäfte akquiriert werden konnten. Es war selbst davon ausgegangen, dass etwa 50 % der Absolventen als Kunden in Frage kommen. Demnach standen 12 Vertretern statistisch 544 ansprechbare potentielle Kunden gegenüber. Dies bedeute, dass auf jeden Vertreter 45 potentielle Kunden entfielen. Dass dies allein nicht ausreiche, um einen Provisionsvorschuss, wie ihn der Vertreter erhalten habe, ins Verdienen zu bringen, und zwar auch über einen längeren Zeitraum hinweg, liege für die Kammer auf der Hand. Das klagende Versicherungsvermittlungsunternehmen habe seine Pflicht zur Unterstützung und Förderung der Vermittlungs- und Abschlussbemühungen des Vertreters verletzt, indem es ihm nicht ermöglicht habe, in ausreichendem Maße provisionspflichtige Geschäfte zu vermitteln. Dies habe die Entstehung eines negativen Provisionssaldos zu Lasten des Vertreters bedingt. Angesichts des Zusammenhangs zwischen dem vertragswidrigen Verhalten des Versicherungsvermittlungsunternehmens und der Entstehung des von ihm geltend gemachten Anspruchs sei es nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht gerechtfertigt, dass es die nicht ins Verdienen gebrachten Vorschüsse und die für die Tätigkeit des Vertreters noch offenen Aufwendungen erstattet verlangen könne.
<zum Urteil>
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BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06 |
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Zur Verwendung von Kundendaten durch den Versicherungsvertreter
Nach § 17 Abs. 2 UWG wird mit Freiheitsstrafe mit bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich zum Zwecke des Wettbewerbs Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unbefugt verschafft oder sie verwertet oder jemandem mitteilt. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis i.S. von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist, und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll. Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen. Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. Ein ausgeschiedener Vertreter dürfe die während seiner Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwerten, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliege. Dies gelte allerdings nur für Informationen, die er in seinem Gedächtnis bewahrt oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen könne, zu denen er befugtermaßen Zugang habe. Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, beziehe sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Vertreter nur deshalb noch bekannt seien, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen könne, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt habe. Aus derartigen schriftlichen Unterlagen – beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook gespeicherten Daten würde der Vertreter sich Geschäftsgeheimnisse seines früheren Arbeitgebers unbefugt i.S.v. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG verschaffen. Das Verwertungsverbot gemäß § 90 HGB betreffe grundsätzlich alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die dem ausgeschiedenen Handelsvertreter während des Vertragsverhältnisses bekannt geworden seien. Es sei daher für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nach § 17 Abs. 2 UWG auch ohne Belang, ob dem Handelsvertreter die Namen der von ihm angeschriebenen Kunden deshalb bekannt geworden seien, weil er die Kunden selbst geworben habe. Der Handelsvertreter sei nach § 667 BGB verpflichtet, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses alle Kundendaten an den Unternehmer herauszugeben, unabhängig davon, ob er sie im Auftrag des Unternehmers oder selbst für seine Tätigkeit für den Unternehmer gesammelt und archiviert habe.
<zum Urteil>
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LG Augsburg, 09.02.2009 - 3 HK O 2349/08 |
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Unterlassungsanspruch wegen Verwendung von Kundendaten
Ein ehemals bei der Klägerin (Bausparkasse) beschäftigter Handelsvertreter, der anschließend als Makler tätig wurde und dabei u.a. auch mit der Bausparkasse zusammengearbeitet hat, dürfe Kundendaten, die er während seiner Tätigkeit als Handelsvertreter für die Bausparkasse gesammelt habe, nicht dazu nutzen, Kunden anzuschreiben, selbst wenn er nicht in erster Linie beabsichtigt haben sollte, die angeschriebenen Kunden konkret für eine andere Bausparkasse abzuwerben, sondern es ihm in erster Linie darauf angekommen sei, auf die von der Bausparkasse verschwiegenen Nachteile einer so genannten Abruf-Scheck-Aktion hinzuweisen. Die gezielt den Kunden des Mitbewerbers gegenüber geäußerte Kritik an der Lauterkeit der Geschäftspraktiken des Mitbewerbers umfasse gleichzeitig auch die Förderung des eigenen Absatzes und stelle damit eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar. Der ausgeschiedene Handelsvertreter sei auch nicht aufgrund seiner Maklertätigkeit berechtigt, die Kundendaten zu nutzen, denn das Einverständnis der Klägerin zum Kundenkontakt des Handelsvertreters im Rahmen seiner Maklertätigkeit umfasse nicht das Recht, die Kundendaten ohne Wissen und Wollen der Bausparkasse dazu zu verwenden, gegenüber deren Kunden Kritik an deren Geschäftspraktiken zu üben. Anm.d.Red.: Dieser Teil der Entscheidung ist nicht richtig, wie die Entscheidung des BGH vom 26.02.2009 zeigt. Soweit der ausgeschiedenen Bausparkassenvertreter als Versicherungsmakler für Kunden tätig geworden ist, handelt es sich auch um seine Kunden, weil der Versicherungsmakler im Auftrag des Kunden tätig wird; vgl. § 59 Abs. 3 VVG.
<zum Urteil>
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OLG Stuttgart, 03.02.2009 - 1 U 107/08 |
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Unwirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertreterverhältnis
Der Kläger machte aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage Informations- und Zahlungsansprüche aus einem Versicherungsvertretervertrag geltend. Das OLG hat die Klage auf Erteilung eines Buchauszuges und nachfolgender Abrechnung mit der Begründung abgewiesen, die erfolgte Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertreterverhältnis sei gemäß § 134 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB unwirksam. Ein Versicherungsvertreter i.S.d. §§ 84, 92 HGB sei als Angehöriger der Beklagten als Unternehmen der privaten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB anzusehen. Als Abtretender habe er gemäß § 402 BGB die Pflicht, demjenigen, dem er die Forderung abgetreten habe, all diejenigen Informationen zukommen zu lassen, die dieser benötige, um die abgetretene Forderung mit Erfolg gegen den Schuldner durchsetzen zu können. Um die Ansprüche aus Buchauszug und Provision gegen das beklagte Unternehmen durchsetzen zu können, müsse der Kläger darlegen, aus welchem abgeschlossenen Vertrag er seine Zahlungsansprüche herleite. Damit müsse der Versicherungsnehmer individualisiert werden und es bedürfe derjenigen Angaben aus dem jeweiligen Versicherungsvertragsverhältnis, die zur Berechnung der Provision des Versicherungsvertreters erforderlich seien. Einem Versicherungsvertreter sei es aber gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB untersagt, diese Informationen einem Dritten mitzuteilen.
<zum Urteil>
Beachte: Das vorstehend besprochene Urteil des OLG Stuttgart ist noch nicht rechtskräftig; derzeit ist das Revisionsverfahren beim BGH - Az. VIII ZR 53/09 - anhängig.
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LG München I, 08.12.2008 - 14 HK O 24599/07 |
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Keine Anrechnung des Rentenbarwerts einer vom Unternehmer finanzierten Versorgung auf den Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters
Eine Klausel, die die zwingende Anrechnung des Barwertes einer vom Unternehmer gewährten Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vorsieht, ist nach der Rechtsprechung des BGH wegen Verstoßes gegen § 89 b Abs. 4 HGB sowie gegen § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 20.11.2002, Az.: VIII ZR 146/01 und 211/01, NJW 03, 1241 ff. und 1244 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH seien im Regelfall ausschließlich mit Mitteln des Unternehmers aufgebrachte Versorgungsleistungen aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch des Vertreters anzurechnen, so dass der nach der Vorteils- und Verlustprognose des § 89 b Abs. 1 HGB in Betracht kommende Ausgleich grundsätzlich nicht ungekürzt entstehe. Von einem derartigen Regelfall sei nach Ansicht des BGH insbesondere dann auszugehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – keine Fälligkeitsdifferenz zwischen dem Ausgleichsanspruch und der Versorgungsleistung bestehe. Diese Sichtweise des BGH beruhe maßgeblich auf zwei Erwägungen. Zum einen nehme der BGH eine „funktionelle Verwandtschaft“ von Ausgleichs- und Altersversorgung an, zum einen gehe er von einer unbilligen Doppelbelastung des Prinzipals aus, wenn dieser neben der von ihm finanzierten Altersversorgung auch noch den Ausgleichsanspruch zahlen müsse.
Soweit der BGH annehme, dass Altersversorgung und Ausgleich eine „funktionelle Verwandtschaft“ aufweisen, folge das Landgericht dem im Allgemeinen und für den vorliegenden Fall im Besonderen ausdrücklich nicht. Es mag zwar sein, dass der Ausgleichsanspruch auch der Sicherung der Altersversorgung des Handelsvertreters dienen solle. Dies ändere aber nichts daran, dass ein Anspruch auf eine Barabfindung und der Barwert einer Rente funktionell grundverschieden seien. Über den Ausgleichsanspruch könne der Vertreter frei verfügen. Er könne ihn für seine Alterssicherung einsetzen – müsse dies aber nicht. Wenn er es tue, könne er frei entschieden, bei welchem Unternehmen oder in welcher Anlageform er sein Kapital anlege und welche Risiken er dabei eingehe. Mit anderen Worten: Der Ausgleichsanspruch sei multifunktional, eine vom Prinzipal gewährte Altersversorgung hingegen monofunktional. Sie könne allein der Alterssicherung des Klägers dienen, und zwar auch dann, wenn er einer zusätzlichen Alterssicherung gar nicht bedürfe. Gegen eine funktionelle Verwandtschaft von Ausgleichsanspruch und Altersversorgung spreche vorliegend auch, dass nach den Versorgungsbestimmungen trotz Unverfallbarkeit auch eine nachträgliche Kürzung oder Entziehung der gewährten Leistungen möglich sei. Soweit der BGH eine Anrechnung der vom Prinzipal finanzierten Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch des Vertreters mit der andernfalls eintretenden Doppelbelastung des Prinzipals begründe, sei dieser Gesichtspunkt zumindest im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Eine Belastung des beklagten Unternehmens drohe selbst dann nicht, wenn der Barwert der Altersversorgung bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs des Vertreters vollständig unberücksichtigt bleibe, weil sich das beklagte Unternehmen gegen die Gefahr der Doppelbelastung doppelt abgesichert habe. Unwirksam sei zwar die Vereinbarung einer Anrechnung des Barwertes der Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch, wirksam hingegen sei die vorgesehene Anrechnung des Ausgleichsanspruchs auf die zugesagte Alterssicherung. Im Ergebnis entspreche es daher unter Berücksichtigung der Umstände der Billigkeit, dass der Kläger den Ausgleichsanspruch ungekürzt geltend machen könne. Beachte: Dieses Urteil des LG München I ist vom OLG München mit Urteil vom 05.08.2009, Az.: 7 U 2055/09 aufgehoben worden.
<zum Urteil>
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OLG München, 05.11.2008 - 23 U 4280/08 |
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Zum Neukundenbegriff im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB
Neue Kunden im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB sind solche Kunden, die bisher noch keine Geschäfte mit dem Unternehmen getätigt haben. Der Umstand, dass bereits mit der Muttergesellschaft Geschäftsbeziehungen bestanden haben, führe allein noch nicht dazu, dass es sich bei den Kunden nicht mehr um neue Kunden der rechtlich selbständigen, neu gegründeten Tochtergesellschaft handeln könnte. Auch bei der Übernahme von Kunden und Handelsvertretern durch ein neues Unternehmen stellen diese Kunden für das neue Unternehmen Neukunden dar. An diesem Befund ändere sich auch dadurch nichts, dass die neu gegründete Tochtergesellschaft Aufträge der Muttergesellschaft übernommen und ausgeführt habe. Eine Geschäftsverbindung im Sinne von § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB wurde hierdurch mit der Tochtergesellschaft noch nicht begründet. Auch bei der Ausführung der Aufträge durch die Tochtergesellschaft ist rechtlich gesehen der Vertragspartner der Kunden weiterhin die Muttergesellschaft. Ein Austausch des Vertragspartners gegen oder ohne den Willen des Kunden sei nicht möglich. Der bloße Umstand, dass die Tochtergesellschaft die Kunden der Muttergesellschaft mit Rundschreiben auf die Übernahme der Aufträge durch sie hingewiesen habe, reiche für die Annahme einer Vertragsübernahme und eine dadurch begründete Aufnahme einer eigenen Geschäftsverbindung durch die Tochtergesellschaft nicht aus. Auch der Umstand, dass das Tochterunternehmen die Adressen der Kunden der Muttergesellschaft durch die Übernahme des Datenbestandes bereits kannte und die Kundenlisten an den Handelsvertreter weitergegeben hat, sei nicht geeignet, eine andere Betrachtungsweise zu rechtfertigen. Die bloße Kenntnis von den Anschriften führe noch nicht zu einer Geschäftsverbindung, weil noch nicht feststehe, dass der Kunde in eine Geschäftsbeziehungen mit dem Tochterunternehmen eintreten wolle.
<zum Urteil>
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BGH, 29.10.2008 - VIII ZR 205/05 |
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Buchauszug des Tankstellenhalters
Der Anspruch des Tankstellenhalters auf Erteilung eines Buchauszuges ist erfüllt, wenn die von ihm selbst erstellten Kassenjournale chronologisch geordnet für jedes provisionspflichtige Geschäft in einem Abschnitt zusammengefasst alle Angaben enthalten, die nach der mit dem Mineralölunternehmen getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sind. Der Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilten Abrechnungen zu überprüfen. Aus diesem Grund muss der Buchauszug eine vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller sich im Zeitpunkt seiner Aufstellung aus den Büchern des Unternehmers ergebenden Angaben enthalten, die für die Provision von Bedeutung sind. Welche Angaben im Einzelfall für Grund und Höhe der Provision relevant sind, hängt von den Provisionsregelungen ab, die die Parteien vereinbart haben, bzw. die sich aus den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 87 a Abs. 2 bis 4 HGB) und – soweit eine besondere Vereinbarung nicht getroffen wurde – aus den dispositiven gesetzlichen Vorschriften der §§ 87, 87 a, 87 b HGB ergeben.
Mit den Kassenjournalen verfügt der Tankstellenpächter chronologisch geordnet für jedes Geschäft über sämtliche Angaben, die ein Buchauszug enthalten muss. Insofern gilt für Kassenjournale nichts anderes, als für Provisionsabrechnungen, die einen Buchauszug ersetzen können, wenn sie sich lückenlos über den gesamten Vertragszeitraum – bzw. über den Zeitraum, für den der Buchauszug geschuldet wird – erstrecken und entweder alle in einem Buchauszug aufzunehmenden Angaben enthalten oder der Unternehmer mit ihrer Überlassung alle Angaben macht, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich sind.
Allein der Umstand, dass der Tankstellenhalter schon über die Kassenjournale verfügt, bevor er vom Mineralölunternehmen eine Provisionsabrechnung bekommt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn der Gesetzgeber ist mit der Formulierung in § 87 c Abs. 2 HGB „bei der Abrechnung“ erkennbar von der Situation ausgegangen, dass die Informationen über die für den Provisionsanspruch maßgeblichen Umstände nur dem Unternehmer bekannt sind, weil er das entsprechende Geschäft abschließt und oder durchführt, während sich die Kenntnisse des Handelsvertreters darüber auf dasjenige beschränken, was ihm vom Unternehmer zu dem Geschäft mitgeteilt worden ist.
Der Tankstellenhalter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er über die Kassenjournale jetzt nicht mehr oder nicht mehr vollständig verfügt. Der Anspruch auf einen Buchauszug entsteht nicht erst bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, sondern wird bei der Abrechnung fällig (§ 87 c Abs. 2 HGB). Der Buchauszug kann, ebenso wie die Abrechnung, zeitabschnittsweise erteilt werden und braucht weder den gesamten Vertragszeitraum, noch das letzte Vertragsjahr auf einmal zu umfassen. Damit ist der Anspruch auf einen Buchauszug für den entsprechenden Zeitabschnitt gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, ob oder wie lange der Handelsvertreter die vom Unternehmer übermittelten Angaben zu den provisionsrelevanten Daten aufbewahrt. Entsprechendes gilt für die Kassenjournale. Soweit der Anspruch auf einen Buchauszug damit erfüllt ist, kann der Tankstellenhalter nicht bei Beendigung des Vertrages erneut einen Buchauszug fordern, auch nicht zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs.
<zum Urteil>
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OLG Düsseldorf, 19.09.2008 - I - 16 U 217/06 |
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Zur Mehrfachkundeneigenschaft beim Vertrieb von Kapitalanlageprodukten
Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist es, dass es ihm während der Vertragsdauer gelungen ist, für den Unternehmer auch nach Vertragsbeendigung nutzbare Geschäftsverbindungen zu neuen Kunden herzustellen. Bei der Feststellung des Mehrfachkundenanteils seien die verschiedenen Kapitalanlageprodukte, die der Unternehmer anbietet, nicht gesondert zu betrachten (Anm.d.Red.: Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 05.06.1996, Az.: VIII ZR 7/95, in Bezug auf Fahrzeuge der Marken Fiat und Lancia genau so gesehen und dies damit begründet, dass beide Fahrzeuge vom italienischen Mutterkonzern Fiat ohne strikte Trennung der Marken vertrieben werden. Anders hingegen hat es der BGH in seinem Urteil vom 28.04.1999, Az.: VIII ZR 354/97, für den Bereich der amtlichen Telefonbücher, Branchenverzeichnisse und Firmenhandbücher gesehen, indem er die Feststellung der Vorinstanz, dass der Begriff des Neukunden branchenbezogen zu verstehen sei, ebenso wenig beanstandet hat wie die darauf aufbauende Bewertung, dass ein vom Handelsvertreter geworbener Kunde für ein vom Unternehmer verlegtes Werk auch dann als Neukunde zu betrachten sei, wenn er bereits früher in einem anderen Werk des Verlages Anzeigen schalten ließ. Dies solle zumindest dann gelten, wenn es sich bei den verschiedenen Werken um voneinander unabhängige Objekte handelt, die es dem Kunden ermöglichen, mit seiner Anzeige einen neuen und damit anderen Kundenkreis anzusprechen).
Der Begriff des Kunden im Sinne des § 89 b Abs. 1 HGB sei aus Gründen der Rechtsklarheit personen- und nicht familienbezogen (Anm.d.Red.: Für den Bereich des Automobilhändlers hat der BGH in seiner Entscheidung vom 05.06.1996, a.a.O. abweichend entschieden, dass es sich auch dann um berücksichtigungsfähige Mehrfachkunden handele, wenn das zweite Fahrzeug auf den Ehegatten oder einen nahe Angehörigen des Käufers des Erstfahrzeuges zugelassen worden sei. Derartige Gestaltungen seien in erster Linie durch steuerliche oder versicherungsrechtliche Überlegungen bedingt).
<zum Urteil>
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LG Stuttgart, 30.07.2008 - Az.: 39 O 161/07 |
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Außerdienstmitarbeiter einer Verwertungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte sind keine Handelsvertreter
Der von einem Außerdienstmitarbeiter der Verwertungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte geltend gemachte Bezirksprovisionsanspruch gemäß § 87 Abs. 2 HGB und der zu seiner Begründung geforderte Buchauszug gemäß § 87 c Abs. 2 HGB setzen voraus, dass es sich beim dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien um ein Handelsvertreterverhältnis gemäß §§ 84 f. HGB handelt. Handelsvertreter sei aber nur, wer ständig mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften für einen anderen Unternehmer betraut sei. Auch insoweit der Außendienstmitarbeiter seit Mitte 2003 neben der Benennung von tatsächlichen oder potentiellen Nutzern urheberrechtlich geschützter Musikwerke auch die Möglichkeit hatte, diesen Nutzer zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen den Abschluss von Lizenzverträgen anzubieten, werde dadurch noch kein Handelsvertreterverhältnis des § 84 HGB begründet. Zwar bestehe seit Abschluss der Zusatzvereinbarung vom 13.07.2003 die Aufgabe des Außendienstmitarbeiters auch darin, die Musiknutzer davon zu überzeugen, dass es für sie günstiger sei, einen entsprechenden Lizenzvertrag mit der Verwertungsgesellschaft abzuschließen, wenn sie weiterhin Musik nutzen oder nutzen wollen, weil ihnen ansonsten Schadensersatzansprüche drohen würden. Eine derartige Tätigkeit stelle aber keine Vermittlung von Verträgen dar. Eine Vermittlungstätigkeit setze eine Einwirkung auf den Kunden im Wege der Verhandlung voraus, die den Vertragsabschluss fördere oder herbeiführe. Ein derartiges Einwirken auf Musiknutzer erfolge jedoch seitens der Außendienstmitarbeiter gerade nicht. Vielmehr hätten die Musiknutzer die Musik bereits genutzt und würden nur darauf hingewiesen, dass dies einen Gebühren- und bei Verstoß schadensersatzpflichtigen Tatbestand darstelle und es am günstigsten wäre, bei weiterer Nutzung einen entsprechenden Lizenzvertrag abzuschließen. Dadurch würden aber weder neue Kunden geworben noch ein vermittelndes Produktes angeboten, da die „Kunden“ die geschützten Musikwerke bereits genutzt hätten und sich nach Feststellung dieser widerrechtlichen Nutzung Schadensersatzforderungen der Verwertungsgesellschaft ausgesetzt sähen, zu deren Abwendung sie nachträglich einen Lizenzvertrag abschließen können.
Im Übrigen stehe dem Außendienstmitarbeiter der geltend gemachte Abrechnungsanspruch bereits deshalb nicht zu, weil die Verwertungsgesellschaft aufgrund der abstrakten Schuldanerkenntnis – Wirkung einer Abrechnung – nur über das abzurechnen habe, was sie glaube, anerkennen zu können und erfüllen zu wollen (vgl. auch LG Wiesbaden, Urteil vom 14.09.2009, Az.: 11 O 76/08).
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BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 151/05 |
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Zur zeitlichen Begrenzung eines Schadensersatzanspruchs bei fristloser Kündigung des Handelsvertreters
Der Unternehmer hatte bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Handelsvertretervertrag nach einer Vertragslaufzeit von fünf Jahren einseitig auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet. Später erklärte er wegen angeblicher Vertragsverstöße des Handelsvertreters die fristlose Kündigung. Auf diese – unwirksame – fristlose Kündigung reagierte der Handelsvertreter seinerseits mit einer – wirksamen – fristlosen Kündigung, so dass dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch des Handelsvertreters gem. § 89 a Abs. 2 HGB gegeben war. Die Parteien stritten nun darum, für welchen Zeitraum der Handelsvertreter Schadensersatz verlangen kann.
Der BGH stellte fest, dass der Schadensersatzanspruch aus § 89 a Abs. 2 HGB wegen einer vom Kündigungsgegner schuldhaft veranlassten fristlosen Kündigung keiner zeitlichen Begrenzung unterliege und bis zum Rentenalter fortbestehen könne, wenn der Kündigungsgegner wirksam auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung des unbefristeten Handelsvertreterverhältnisses verzichtet hat. Denn für die Bemessung des Schadensersatzes sei grundsätzlich darauf abzustellen, wann der Kündigungsgegner als nächstes hätte ordentlich kündigen können. Der Kündigende sei bis zu dem Zeitpunkt schutzwürdig, zu dem er frühestens mit einer fristgerechten Kündigung des anderen Teils hätte rechnen müssen. Bei der Bemessung des Schadensersatzes ist allerdings zu beachten, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muss, dass der Kündigende auch langfristig Gewinne aus dem gekündigten Vertragsverhältnis hätte erwarten können, die seine tatsächlichen Einkünfte aus einer von ihm später aufgenommenen, anderweitigen Tätigkeit übersteigen.
<zum Urteil>
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KG Berlin, 07.07.2008 - 23 U 103/07 |
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Zum Anspruch eines Tankstellenpächters auf Buchauszug
Ein Anspruch eines Tankstellenpächters auf Provisionsabrechnung nach Einzelgeschäften bestehe dann nicht, wenn dieser durch die monatlichen Abrechnungen nach § 362 BGB erfüllt worden sei. Dies sei dann der Fall, wenn in den monatlichen Abrechnungen die Provision und die für die Provision vereinbarten Abzüge prüfbar dargelegt seien. § 87 c Abs. 1 Satz 1 HGB beschränke die Abrechnung auf die für die Provision wesentlichen Informationen. Insbesondere brauche die Abrechnung daher nicht Informationen zu enthalten, die für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs, insbesondere zur Bestimmung des Anteiles der Geschäftsvorfälle relevant seien, aus denen das Mineralölunternehmen nach Vertragsbeendigung weitere Vorteile ziehen werde.
Soweit der Tankstellenpächter anhand der ihm vom Mineralölunternehmen gelieferten, von ihm selbst während der Vertragsdauer erhobenen Daten der provisionspflichtigen Geschäftsvorgänge die ihm erteilten Provisionsabrechnungen kontrollieren könne, stehe ihm auch kein Anspruch auf Buchauszug nach § 87 c Abs. 2 HGB zu, zumal dann nicht, wenn das Mineralölunternehmen auch nicht über weitergehende Daten verfüge. Soweit der Tankstellenpächter darauf hinweise, dass das Mineralölunternehmen die Inhaber der eingesetzten Flottenkarten ermitteln könne, handele es sich nicht um bestehende Daten, die im Rahmen eines Buchauszuges gefordert werden könnten. Es sei auch zulässig, dass das Mineralölunternehmen dem Tankstellenpächter die Daten auf Diskette in „gepacktem Zustand“ geliefert habe, wenn sie mit einem gängigen Entpackungsprogramm („Winzip“) entpackt werden können. Die Lieferung eines Auswertungsprogramms, das einen Vergleich des Buchauszuges mit den Abrechnungen des Unternehmens ermögliche, sei nicht von der Pflicht des Unternehmens nach § 87 c HGB erfasst.
<zum Urteil>
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BFH, 22.08.2007 - X R 2/04 |
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Zur steuerlichen Aktivierung eines Einstandsbetrages
Ein Handelsvertreter, der einen eingeführten und regelmäßig bearbeiteten Vertreterbezirk übernimmt, erlangt dadurch einen greifbaren wirtschaftlichen Vorteil. Ist die Übernahme der Vertretung mit einer Einstandszahlung verbunden, so liegt darin die Gegenleistung des Handelsvertreters für die ihm vom Unternehmer verschaffte – rechtlich verfestigte – wirtschaftliche Chance, Provisionseinnahmen zu erzielen. Der entgeltliche Erwerb von Vertretungsrechten setzt nicht voraus, dass die als Gegenleistung vereinbarte „Einstandszahlung“ von dem Handelsvertreter sofort bei Übernahme des Vertreterbezirks entrichtet werden muss. Auch für den Fall, dass der Einstandsbetrag durch Verrechnung mit künftigen Provisionsansprüchen des Handelsvertreters verrechnet wird, hat der Senat entschieden, dass der Einstandsbetrag sofort zu aktivieren ist. Für die mit der Darlehensvereinbarung wirtschaftlich bezweckte Aufrechnung des Einstandsbetrages gegen einen mit Beendigung des Vertretungsverhältnisses entstehenden Ausgleichsanspruchs kann nichts anderes gelten. Die bloß entfernte, theoretische Möglichkeit, dass der Ausgleichsanspruch mit Blick auf die Ausschlusstatbestände des § 89 b Abs. 3 HGB bei Vertragsbeendigung nicht entstehen könne, rechtfertigt es nicht, den Streitfall so zu behandeln, als sei die Zahlung des Einstandsbetrages ähnlich offen, wie in anderen vom BFH bereits entschiedenen Fällen.
<zum Urteil>
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BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 267/05 |
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Fristlose Kündigung wegen des Fehlverhaltens einer Hilfsperson eines Handelsvertreters (§ 89 a HGB i.V.m. § 278 BGB) – Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausnahmsweise auch wegen eines Fehlverhaltens einer Hilfsperson des Handelsvertreters, wenn diese Hilfsperson nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien ausschließlich die Handelsvertreteraufgaben gegenüber dem Unternehmer wahrnehmen soll.
Eine außerordentliche Kündigung gegenüber einem Handelsvertreter ist dann gem. § 89 a Abs. 1 HGB gerechtfertigt, wenn dessen Hilfsperson Dritten gegenüber geschäftsschädigende Äußerungen über das vertretene Unternehmen abgegeben hat. Dieses Fehlverhalten muss sich der Handelsvertreter als Vertriebspartner des Unternehmens nach dem Rechtsgedanken des § 278 BGB zurechnen lassen, weil er sich bei der Erfüllung des Handelsvertretervertrages der Hilfsperson bedient. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 89 a Abs. 2 HGB, die darauf abstellt, ob die Kündigung durch ein Verhalten des Handelsvertreters veranlasst wurde, das dieser zu vertreten hat (BGHZ 29, 275, 278).
Zum Verlust des Ausgleichsanspruchs führt eine vom Unternehmer aus wichtigem Grund ausgesprochene Kündigung aber nur dann, wenn für diese Maßnahme ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag (§ 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB). Hierfür ist ein eigenes Verschulden des Handelsvertreters erforderlich. Das Fehlverhalten einer Hilfsperson ist dem Handelsvertreter, soweit es um den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB geht, nicht nach § 278 BGB zuzurechnen; die Vorschrift des § 278 BGB findet insoweit keine Anwendung.
Der Grundsatz, dass ein Verschulden von Hilfspersonen eines Handelsvertreters nicht geeignet ist, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, greift allerdings ausnahmsweise dann nicht ein, wenn ein Dritter, der nicht Vertragspartner des Unternehmers ist, nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien ausschließlich die Aufgaben eines Handelsvertreters für den Unternehmer wahrnehmen soll. In einem solchen Fall kann sich der Handelsvertreter nicht darauf berufen, dass der Dritte nur sein Erfüllungsgehilfe gewesen sei.
<zum Urteil>
Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 18.07.2007, VIII ZR 267/05
Mit seiner Entscheidung vom 18.07.2007 bestätigt der BGH die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Handelsvertreter sich das Fehlverhalten einer von ihm in Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten gegenüber dem Unternehmer eingesetzten Hilfskraft über § 278 BGB mit der Folge zurechnen lassen muss und dass eine außerordentliche Kündigung des Unternehmers wirksam ist, wenn das Fehlverhalten der Hilfsperson einen wichtigen Grund im Sinne des § 89 a Abs. 1 HGB darstellt. Der BGH hat ferner klargestellt, dass das Fehlverhalten einer Hilfsperson dem Handelsvertreter nicht nach § 278 BGB zuzurechnen ist, soweit es um den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB geht. § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB fordert vielmehr nach seinem eindeutigen Wortlaut ein eigenes Verschulden des Handelsvertreters.
Auch die Feststellung des VIII. Zivilsenats, dass der Grundsatz, nach dem das Verschulden einer Hilfsperson eines Handelsvertreters nicht geeignet ist, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, dann ausnahmsweise nicht gelten soll, wenn diese Hilfsperson, die zwar nicht selbst Vertragspartner des Unternehmers ist, aber nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien ausschließlich die Aufgaben und Pflichten eines Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer wahrnehmen soll, ist ebenfalls nicht neu. Sie geht auf die Entscheidung des VII. Zivilsenats des BGH vom 23.01.1964 (BB 64, 409 = DB 64, 582 = HVR Nr. 310 = LM Nr. 21 a zu § 89 b HGB) zurück. In einem solchen Fall soll sich der Handelsvertreter, der mit Wissen und Wollen des Unternehmers seine Aufgaben und Pflichten auf eine nur mit ihm in vertraglichen Beziehungen stehende Hilfsperson delegiert hat, nicht darauf berufen können, dass diese Hilfsperson nur sein Erfüllungsgehilfe gewesen sei.
Leider hat VIII. Zivilsenat des BGH die Gelegenheit nicht genutzt, sich mit der Entscheidung aus dem Jahr 1964 kritisch auseinanderzusetzen und diese Ausnahmeentscheidung stichhaltig zu begründen. Rechtsdogmatisch lässt sich diese Ausnahme von dem anerkannten Grundsatz, dass ein Ausgleichsausschluss nur bei eigenem Fehlverhalten des Handelsvertreters in Betracht kommt, nicht begründen. Damit liefert der BGH für die tägliche Beratungspraxis erneut mehr Steine als Brot.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war der Sohn des Handelsvertreters mit Wissen und Wollen seines Vaters und des von ihm vertretenen Unternehmers in das Vertragsverhältnis an die Stelle des Vaters eingetreten. Diese Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des BGH-Urteils legt die Vermutung nahe, dass die Parteien sich auf eine Nachfolgevereinbarung im Sinne des § 89 b Abs. 3 Nr. 3 HGB mit der Folge geeinigt hatten, dass das Vertragsverhältnis zwischen Vater und Unternehmer endete und anschließend der Sohn die Vertretung des Vaters übernahm.
Selbst wenn die Parteien des zuletzt bestehenden Vertragsverhältnisses – Sohn und vertretener Unternehmer – sich in diesem Zusammenhang auch darauf geeinigt haben sollten, dass der ehemalige Vertragspartner des Unternehmers – der Vater – weiterhin ausschließlich die Aufgaben und Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag des Sohnes mit dem Unternehmer wahrnimmt und er dies auch getan hat, ändert es nichts daran, dass der Vater ab diesem Zeitpunkt rechtlich als Untervertreter oder angestellter Reisender seines Sohnes dessen Erfüllungsgehilfe war. In dieser Funktion hat er dann offenbar Dritten gegenüber die geschäftsschädigenden Äußerungen über den Unternehmer abgegeben. Da die rechtliche Konstruktion – Vater als Erfüllungsgehilfe des Sohnes – mit Wissen und Wollen aller Beteiligten entstanden ist, gibt es für die vom BGH geschaffene Ausnahmerechtsprechung zu Gunsten des Unternehmers und zu Lasten des Handelsvertreters keinen Grund, im Gegenteil:
Warum soll ein Handelsvertreter, der mit Wissen und Wollen des Unternehmers nicht selbst tätig ist, sondern seine Aufgaben und Pflichten vollständig durch einen Untervertreter oder angestellten Reisenden erfüllt, sich im Hinblick auf den Ausgleichsausschlusstatbestand des § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB nicht – wie jeder andere Handelsvertreter, der seine Aufgaben und Pflichten durch Hilfspersonen erfüllen lässt – darauf berufen können, dass ihn kein eigenes Verschulden trifft, weil er das Verhalten seines Untervertreters weder veranlasst, noch wissentlich geduldet hat und es auch nicht verhindern konnte? Gerade in dem vom BGH entschiedenen Fall wusste der Unternehmer über die Konstellation und deren Konsequenzen Bescheid. Eine Berechtigung, ihn mehr zu schützen, als einen Unternehmer, der über die Erfüllungsgehilfen seines Handelsvertreters keine genauen Kenntnisse hat oder der mit einem Handelsvertreter zusammenarbeitet, der seine Pflichten gegenüber dem Unternehmer nur teilweise und/oder auf mehrere Hilfspersonen überträgt, ist nicht erkennbar.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Handelsvertreter in der Situation, die der BGH entschieden hat, weniger schutzwürdig im Hinblick auf seinen Ausgleichsanspruch wäre, als ein Handelsvertreter, der nur zum Teil Aufgaben auf Hilfspersonen überträgt oder nicht das ausdrückliche Einverständnis des Unternehmers hat. Was passiert im Übrigen, wenn der Handelsvertreter mit Zustimmung des Unternehmers alle Aufgaben und Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag nicht auf eine, sondern auf zwei oder mehrere Hilfspersonen überträgt? Hat dies dann auch – teilweise? – Auswirkungen auf seinen Ausgleichsanspruch, wenn sich eine der Hilfspersonen vertragswidrig gegenüber dem Unternehmer verhält?
In der täglichen Beratungspraxis schafft das BGH-Urteil ebenfalls nur Rechtsunsicherheit. Sie führt dazu, dass man in vergleichbaren Fällen zukünftig in aller Heftigkeit darüber streiten wird, ob die Voraussetzungen für die Ausnahmerechtsprechung erfüllt sind oder nicht. Nach den Feststellungen des BGH soll der Grundsatz, dass ein Verschulden von Hilfspersonen eines Handelsvertreters nicht geeignet ist, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, dann ausnahmsweise nicht eingreifen, wenn die Hilfsperson nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten ausschließlich für den Unternehmer tätig sein soll. Wie sollen in der Praxis diese Tatbestandsvoraussetzungen zweifelsfrei festgestellt werden? Möglich wäre dies nur dann, wenn die Parteien ihren diesbezüglichen Willen eindeutig schriftlich fixiert hätten. Dies dürfte aber in den seltensten Fällen gegeben sein. Es steht allerdings zu befürchten, dass Unternehmen, die bei Vertragsverhandlungen nach wie vor die stärkere Position inne haben, in Zukunft vor dem Hintergrund der Ausnahmerechtsprechung des BGH die aus anderen Gründen bereits häufig angetroffene Praxis forcieren werden, den Vertrag „pro forma“ z.B. mit der Ehefrau abzuschließen und dann die ausschließliche Tätigkeit des Ehemanns als Untervertreter ausdrücklich zu vereinbaren, um später gegebenenfalls dem Ausgleichsanspruch entgehen zu können.
Offen ist auch die Frage, wann ein Erfüllungsgehilfe ausschließlich für den Unternehmer tätig ist. Entfällt die Ausschließlichkeit schon dann, wenn z.B. die Ehefrau, die Vertragspartner des Unternehmers ist, ihrem an sich tätigen Ehemann stundenweise im Showroom, auf Messen, als Anlaufstelle im häuslichen Büro für fernmündliche oder schriftliche Anfragen von Kunden oder bei der Vereinbarung bzw. der Koordination von Kundenterminen behilflich ist?
Darüber hinaus ist der Weg, den der BGH nunmehr eingeschlagen hat, in Fällen wie dem entschiedenen für den Handelsvertreter äußerst nachteilig. Er hat normalerweise im Rahmen einer Nachfolgevereinbarung gem. § 89 b Abs. 3 Nr. 3 HGB, die den Ausgleichsanspruch des ausscheidenden Handelsvertreters (hier des Vaters) von Gesetzes wegen ausschließt, eine entsprechende Zahlungsverpflichtung gegenüber dem ausscheidenden Handelsvertreter übernommen, die er zu erfüllen hat. Lediglich in der vom BGH jetzt entschiedenen Fallkonstellation mag deshalb noch ein akzeptables Ergebnis herauskommen, weil der Sohn gegenüber dem Vater aufgrund dessen Verschuldens die eingegangene Zahlungsverpflichtung wohl nicht wird erfüllen müssen. In dem Moment, in dem der im Rahmen der Nachfolgevereinbarung ausscheidende frühere Handelsvertreter aber nicht anschließend als Hilfsperson für den übernehmenden Handelsvertreter tätig wird, sondern – was viel wahrscheinlicher ist – ein Dritter, wächst sich die Ausnahmerechtsprechung des BGH zu einem eklatanten Nachteil für den das Vertragsverhältnis übernehmenden Handelsvertreter aus. Er verliert aufgrund des Fehlverhaltens einer Hilfsperson entgegen den allgemeinen Grundsätzen seinen Ausgleichsanspruch, bleibt aber gegenüber seinem Vorgänger zur Zahlung verpflichtet.
Gleiches gilt in Fällen, in denen zuvor keine Nachfolgevereinbarung im Sinne des § 89 b Abs. 3 Nr. 3 HGB getroffen wurde. Der Handelsvertreter wird durch die Ausnahmerechtsprechung für ein Fehlverhalten einer von ihm eingesetzten Hilfsperson verantwortlich gemacht, das er im Hinblick auf seinen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung eigentlich nicht zu vertreten hat. Der Umfang, in dem eine Hilfsperson die Aufgaben und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis des Handelsvertreters mit dem Unternehmer übernimmt, kann kein Maßstab dafür sein, ob dem Handelsvertreter ein Fehlverhalten der von ihm eingesetzten Hilfsperson im Rahmen des § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB zuzurechnen ist, oder nicht.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung weder Rechtssicherheit noch Rechtsklarheit geschaffen, sondern neue Streitfälle vorprogrammiert.
v. Manteuffel/Dr. Christoph, Rechtsanwälte
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EuGH, 21.06.2007 - C-453/05 |
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Provisionen, die ein Untervertreter von einem Hauptvertreter für die Vermittlung von Krediten erhält, können ebenfalls von der Umsatzsteuerpflicht befreit sein
Dem EuGH war ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts des Landes Brandenburg (Entscheidung vom 23.11.2005) vorgelegt worden. Im Ausgangsverfahren vor dem Finanzgericht ging es um einen Vermögensberater, der als Untervertreter einer Vertriebsgesellschaft (Hauptvertreter) einen Kreditvertrag zwischen einem Kunden und dem Kreditinstitut vermittelt hatte und für die ihm vom Hauptvertreter eine Provision gezahlt worden war. Der Vermögensberater stritt sich mit dem Finanzamt um die Frage, ob diese Untervertreterprovision von der Umsatzsteuerpflicht gem. § 4 Nr. 8 a) des Umsatzsteuergesetzes befreit ist.
Mit der ersten Frage wollte das Finanzgericht wissen, welche der Tätigkeiten des Untervertreters – die Kreditvermittlung oder die Vermögensberatung – für die Beurteilung seiner Leistung im Hinblick auf die Steuerbefreiung den Ausschlag gibt. Der EuGH weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass sich aus Artikel 2 Abs. 1 der 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ergibt, dass jede Dienstleistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist und dass eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf. Deshalb sei aufzuklären, ob mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung vorliege. Letzteres sei insbesondere dann der Fall, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung sei als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellten, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund sei die Vermittlungsleistung als die Hauptleistung und die Beratung als bloße Nebenleistung anzusehen, weil zum einen eine Vergütung nur dann gezahlt werde, wenn es zum Abschluss eines Kreditvertrages komme, und zum anderen die Vermögensberatung nur in einem vorbereitenden Stadium geleistet werde, die dem Kunden dabei helfen solle, unter verschiedenen Finanzprodukten diejenigen zu wählen, die seiner Situation und seinen Bedürfnissen am besten entsprechen. Die entscheidende Leistung für die Kreditnehmer sei aber die Kreditvermittlung.
Dem entsprechend kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass der Umstand, dass der Vermögensberater eine Analyse der Vermögenssituation des Kunden vornehme, um ihm zu einem Kredit zu verhelfen, die Anerkennung einer von der Steuer befreiten Leistung der Vermittlung von Krediten nicht entgegenstehe.
Mit seiner weiteren Frage wollte das Finanzgericht des Landes Brandenburg wissen, ob die Umsatzsteuerbefreiung für die Vermittlung von Krediten voraussetze, dass zwischen dem Vermittler einerseits und dem Kreditnehmer und/oder dem Kreditgeber andererseits, ein unmittelbares Vertragsverhältnis bestehe und der Vermittler nur mit dem Kreditnehmer, sondern auch mit dem Kreditgeber in Kontakt treten und mit diesem die Einzelheiten des Vertrages selbst aushandeln müsse.
Für die Beantwortung dieser Frage weist der EuGH einleitend darauf hin, dass die Tatbestände, die zu einer Steuerbefreiung führen, eng auszulegen seien, weil die Steuerbefreiung eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz darstelle, dass jede Dienstleistung, die ein steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt. Des Weiteren weist der EuGH darauf hin, dass die Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe darstellen, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen.
Weiterhin stellt der EuGH fest, dass der Begriff der Vermittlung in der 6. Richtlinie selbst nicht definiert wird und wiederholt anschließend seine Begriffsbestimmung, die er im Urteil vom 13.12.2001 in der Sache CSC Financial Services gegeben hat. Er präzisiert diese jedoch dahin, dass die von der Steuer befreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder den Empfänger der Leistung definiert werden. Geleistete Dienste könnten dann als von der Steuer befreite Umsätze qualifiziert werden, wenn sie einen im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt. Die Vermittlungstätigkeit ist insoweit eine Mittlertätigkeit, die u.a. darin bestehen kann, einer Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln, wobei Zweck dieser Tätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse an seinem Inhalt hat. Daraus ergebe sich – so der EuGH –, dass die Anerkennung einer von der Steuer befreiten Vermittlungstätigkeit nicht unbedingt vom Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Erbringer der Vermittlungsleistung und einer der Parteien des Kreditvertrages abhänge.
In diesem Zusammenhang weist der EuGH darauf hin, dass sich aus dem bereits genannten Urteil CSC Financial Services nichts anderes ergäbe. Dort sei geprüft worden, ob die Firma CSC mit einem Subunternehmer zu vergleichen sei, dem eine Vertragspartei mit dem Vertrag verbundene schlichte Sachaufgaben anvertraut hatte (die von der Steuerbefreiung nicht erfasst werden) oder ob die Fa. CSC eine eigenständige Dienstleistung erbracht hatte.
Im Ergebnis könne die Steuerbefreiung somit nicht davon abhängen, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Erbringer der Vermittlungsleistung und einer Partei des Kreditvertrages bestehe. Vielmehr sei auf die Art der erbrachten Leistung und ihren Zweck abzustellen.
Schließlich folge aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein müsste, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen, rein wirtschaftlich betrachtet, am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der vorgesehenen Steuerbefreiung ausgeschlossen werden. Es komme darauf an, dass die vom Dienstleister erbrachte Dienstleistung im Großen und Ganzen ein eigenständiges Ganzes ist, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt.
Vor diesem Hintergrund steht auch die Aufteilung einer Dienstleistung der Vermittlung von Krediten in zwei Leistungen, von denen die eine vom Hauptvertreter, die andere vom Untervertreter erbracht wird, einer Steuerbefreiung nicht entgegen. Der Begriff der Vermittlung setze nicht unbedingt voraus, dass der Vermittler als Untervertreter eines Hauptvertreters in unmittelbarem Kontakt mit beiden Vertragsparteien tritt. Voraussetzung sei allerdings, dass sich seine Tätigkeit nicht auf die Übernahme eines Teils der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit beschränke.
Im Ergebnis schließe daher der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger zu keiner der Parteien eines Kreditvertrags, zu dessen Abschluss er beigetragen hat, in einem Vertragsverhältnis steht und mit einer der Parteien nicht unmittelbar in Kontakt tritt, nicht aus, dass er eine von der Steuer befreite Leistung der Vermittlung von Krediten erbringe.
<zum Urteil>
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BGH, 26.04.2007 – I ZB 82/06 |
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Wann ist ein Anspruch auf Buchauszug erfüllt?
Im Verfahren über die Vollstreckung eines Urteils, nach dem der Schuldner einen Buchauszug zu erteilen hat, ist der Einwand des Schuldners zu prüfen, er habe den titulierten Anspruch bereits erfüllt. Für die Entscheidung, ob der Einwand zutrifft, ist der Vollstreckungstitel maßgeblich, nicht die materiell-rechtliche Rechtslage. Der Anspruch auf Buchauszug ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der erteilte Buchauszug formal den Anforderungen des Urteilsspruchs entspricht, d.h., alle Angaben aufweist, die laut Urteilstenor gefordert sind. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszuges hinsichtlich bestimmter Teilbezirke oder Zeiträume, ändern daran nichts. In diesem Fall kann der Gläubiger die Ergänzung des Buchauszuges verlangen.
Die Beweislast für den Einwand, der titulierte Anspruch sei erfüllt, trägt nach allgemeinen Regeln der Schuldner. Der Schuldner hat deshalb auch zu beweisen, dass es keine weiteren Geschäfte gegeben hat, auf die sich der Buchauszug beziehen muss. Die Schwierigkeit eines solchen Negativbeweises kann jedoch dazu führen, dass vom Gläubiger das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsachen und die Darlegung der positiv für das Vorliegen sprechenden Tatsachenumstände zu verlangen ist. Kann sich der Schuldner beispielsweise damit begnügen, zu behaupten, dass es keine weiteren Fälle gäbe, auf die sich seine Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges erstrecke, ist es Sache des Gläubigers, dieses Vorbringen qualifiziert zu bestreiten und die Umstände vorzutragen, auf die sich seine Forderung stützt, der Buchauszug sei zu ergänzen.
Der titulierte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges kann unabhängig davon nach § 887 ZPO vollstreckt werden, ob der Gläubiger bereits auf Bucheinsicht nach § 87 c Abs. 4 HGB klagen könnte.
<zum Urteil>
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OLG Koblenz, 22.03.2007 – 6 U 1313/06 |
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Voraussetzungen für den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB (fristlose Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters)
Der Anspruch des Handelsvertreters auf einen angemessenen Ausgleich gemäß § 89 b Abs. 1 HGB ist nicht bereits dann nach § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters gegeben war, dass eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt hätte. Vielmehr greift § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB nur dann ein, wenn die Kündigung durch den Unternehmer auch auf einen wichtigen Grund gestützt wird. Die in der Rechtsprechung bislang vertretene Rechtsansicht, wonach die Kündigung nicht wegen dieses Grundes zu erfolgen brauche, ist mit Art. 18 lit. a EG-Richtlinie 86/653/EWG (Handelsvertreterrichtlinie) nicht vereinbar.
Anders als nach dem Wortlaut des § 89 b Abs. 3 HGB ist Voraussetzung für den Ausschluss des Ausgleichs nicht nur, dass ein Sachverhalt vorlag, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, sondern dass die Kündigung gerade wegen dieses Sachverhalts ausgesprochen wurde. In richtlinienkonformer Auslegung des § 89 b HGB muss der wichtige Grund für die Kündigung ursächlich sein. Spricht der Unternehmer eine ordentliche Kündigung aus ohne zum Ausdruck zu bringen, dass er eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses eigentlich für unzumutbar halte, so gibt er damit regelmäßig zu erkennen, dass er den Vertragsverstoß des Handelsvertreters nicht als so schwerwiegend empfunden hat, dass ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre.
<zum Urteil>
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OLG Brandenburg, 14.03.2007 – 13 U 187/05 |
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Zu den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung des Handelsvertreters nach erfolgter ordentlicher Kündigung des Unternehmers
Im Fall einer ordentlichen Kündigung bestehen die beiderseitigen Vertragspflichten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort. Der Handelsvertreter bleibt verpflichtet, sich um die Vermittlung und Betreuung von Verträgen zu bemühen. Der Unternehmer schuldet weiterhin die Provisionszahlung und hat dem Handelsvertreter nach wie vor die erforderliche Unterstützung zu gewähren und ihm die erforderlichen Unterlagen und Informationen zukommen zu lassen.
Die Praxis des Unternehmers, einer Vertriebsorganisation für Finanzdienstleistungen, im Fall einer ordentlichen Kündigung dem Handelsvertreter Stornogefahrmitteilungen nicht mehr zuzusenden, stellt während der Dauer des Vertragsverhältnisses eine Verletzung der Unternehmerpflichten dar. Erfährt der Handelsvertreter von Vertragsstornierungen erst durch die Übermittlung der Provisionsabrechnungen, wird ihm die Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge schon wegen des damit verbundenen Zeitablaufs erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht.
Verwehrt der Unternehmer dem Handelsvertreter durch Abschaltung des Notebooks überdies noch den Zugang zum Firmennetzwerk und damit zu aktuellen Produktinformationen, Formularen und Kundendaten und ändert er sein treuwidriges und vertragsbrüchiges Verhalten auch nach entsprechender Aufforderung und Abmahnung des Handelsvertreters nicht, ist Letzterer berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen.
An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Handelsvertreter seine Tätigkeit noch im Büro seines Betreuers an dessen PC unter dessen Aufsicht hätte ausüben können. Ein triftiger Grund, den Handelsvertreter in seiner im Wesentlichen frei zu gestaltenden Tätigkeit derart zu behindern, bestand nicht.
<zum Urteil>
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BGH, 28.02.2007 – VIII ZR 30/06 |
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Keine den Ausgleich ausschließende Eigenkündigung des Handelsvertreters/Vertragshändlers, wenn er nach Änderungskündigung des Unternehmers die Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Bedingungen ablehnt
Lehnt ein Handelsvertreter oder Vertragshändler nach der Änderungskündigung des Unternehmers dessen Angebot zur Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Bedingungen ab, so steht dies einer Kündigung des Handelsvertreters oder Vertragshändlers im Sinne des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht gleich. Auf die Gründe, die den Unternehmer zur Änderungskündigung veranlasst haben, kommt es hierfür ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob die angebotene Vertragsänderung für den Handelsvertreter oder Vertragshändler zumutbar war. Diese Gesichtspunkte können nur im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB Berücksichtigung finden.
Aus dem Urteil des 8. Senats vom 13.12.1995 (VIII ZR 61/95, NJW 96, 848) ergibt sich insoweit keine andere Beurteilung, weil bei der damaligen Fallgestaltung – anders als im vorliegenden Fall – keine Kündigung des Unternehmers vorlag, sondern der Handelsvertreter die Fortsetzung eines durch Kettenverträge begründeten, unbefristeten Handelsvertreterverhältnisses durch Zurückweisung einer erneuten Vertragsofferte des Unternehmers ablehnte. Diese Ablehnung der Vertragsofferte durch den Handelsvertreter stand einer Eigenkündigung des Handelsvertreters im Sinne des § 89 b As. 3 Nr. 1 HGB gleich, weil sie das unbefristete Vertragsverhältnis beendet hat.
Bei einer Vertragsbeendigung infolge einer Änderungskündigung können allenfalls Billigkeitsgesichtspunkte gemäß § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB in stärkerem Umfang anspruchsmindernd ins Gewicht fallen. Ob die geänderten Bedingungen des vom Handelsvertreter oder Händler abgelehnten Fortsetzungsangebotes zumutbar waren, ist – wie auch andere Umstände der Vertragsbeendigung – nur im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB zu würdigen.
<zum Urteil>
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OLG Düsseldorf, 28.02.2007 – VI-U (Kart) 22/06 |
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Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB, wenn ein Handelsvertreter mit Wissen und Wollen des Unternehmers auch Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit den Vertragsprodukten tätigt
Ergibt sich aus der Zielsetzung eines „Vertretervertrages“ und seinen Formulierungen, dass es ins Belieben des Handelsvertreters gestellt ist, ob und in welchem Umfang er die Produkte des Unternehmers im Vermittlungs- oder Eigengeschäft vertreibt, ist davon auszugehen, dass die Regelungen des Vertretervertrages nicht auf das Handelsvertretergeschäft beschränkt sein sollten, sondern dass ihnen auch die Eigengeschäfte des Handelsvertreters zu unterstellen sind.
Die Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstammes aus dem Eigengeschäft muss nicht ausdrücklich vereinbart sein. Es genügt insoweit eine Verpflichtung zur laufenden Unterrichtung des Unternehmers über Namen und Adressen der Kunden während der Vertragslaufzeit.
Aus der Verpflichtung während der Vertragslaufzeit, die für die Durchführung der Garantiearbeiten erforderlichen Ersatzteile bereitzuhalten, folgt die Pflicht des Herstellers, die Ersatzteile nach Beendigung des Vertrages zurückzunehmen. Die Rücknahmepflicht erstreckt sich aber nur auf neuwertige, unbenutzte und original verpackte Ersatzteile, soweit sie für die Durchführung von Garantiearbeiten erforderlich waren.
<zum Urteil>
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LG Köln, 27.02.2007 – 27 O 407/04 |
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Begründeter Anlass einer ausgleichserhaltenden Kündigung des Handelsvertreters - Verwirkung
Ist einem Handelsvertreter seit November 2001 bekannt, dass der Unternehmer vertragswidrig Direktgeschäfte mit einem Kunden tätigt, ohne ihm Provisionen abzurechnen und zu zahlen, unternimmt er aber keine Bemühungen, seine Provisionsansprüche für diese Geschäfte beim Unternehmer geltend zu machen und stützt er dann auch seine am 28.01.2002 ausgesprochene fristgerechte Kündigung nicht auf dieses vertragswidrige Verhalten des Unternehmers, gibt er damit zu erkennen, dass er diesem Fehlverhalten des Unternehmers keine entscheidende Bedeutung im Zusammenhang mit der Kündigung beigemessen hat. Dies gilt erst recht, wenn sich der Handelsvertreter erst mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 14.01.2003, also rund ein Jahr nach Ausspruch seiner Eigenkündigung, auf dieses Fehlverhalten des Unternehmers besinnt. Selbst wenn man berücksichtigt, dass eine Bezugnahme auf ein bestimmtes Verhalten des Unternehmers bei einer Eigenkündigung grundsätzlich nicht erforderlich ist, um den Ausgleichsanspruch zu erhalten, lässt dieses Verhalten des Handelsvertreters nur den Schluss zu, dass es ihm auf das Fehlverhalten des Unternehmers im Zusammenhang mit seiner Kündigung nicht ankam. Hinzu kommt noch, dass der Handelsvertreter zu keinem Zeitpunkt versucht hat, die ihm in Folge des vertragswidrigen Verhaltens des Unternehmers vorenthaltenen Provisionsansprüche beim Unternehmer einzufordern. Die Eigenkündigung eines Handelsvertreters kann den Ausgleichsanspruch nur dann erhalten, wenn sie erkennbar auf einen begründeten Anlass gestützt wird.
<zum Urteil>
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OLG Oldenburg, 15.02.2007 - 1 U 97/06 |
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Verbot unlauterer Behinderung von Wettbewerbern – gezielte Behinderung eines Wettbewerbers durch Mitarbeiterabwerbung
Das OLG hatte sich mit der möglichen Wettbewerbswidrigkeit von Mitarbeiterabwerbung durch einen Konkurrenten zu befassen und hat festgestellt:
Das Abwerben von Beschäftigten eines Wettbewerbers ist für sich gesehen nicht wettbewerbswidrig. Es ist vielmehr grundsätzlich erlaubt und als Mittel der Marktbelebung, der Gewährleistung von Freizügigkeit und der Entfaltung des Arbeitskraftspotentials sogar erwünscht. Es liegt im Wesen des auch durch die Rechtsanwendung zu fördernden Leistungswettbewerbs, dass die Wettbewerber um Mitarbeiter konkurrieren, um sich durch das Angebot vorteilhafter Arbeits- und Vertragsbedingungen gute und im Verhältnis zur Konkurrenz bessere Mitarbeiter zu verschaffen.
Auch der Vorwurf einer gezielten, gegen ein Unternehmen gerichteten Abwerbungskampagne ist für sich gesehen noch nicht wettbewerbswidrig. Die Abwerbungsversuche dürfen selbst planmäßig erfolgen. Die Grenze zu einem nicht mehr lauteren Verhalten wird erst dann überschritten, wenn nicht mehr der eigene Wettbewerbsvorteil, sondern die Schädigung des Konkurrenten im Vordergrund der Abwerbungsaktivitäten steht.
Für die Beurteilung von Abwerbungsmaßnahmen gilt allgemein der Grundsatz, dass eine Abwerbung erst dann unlauter und damit wettbewerbswidrig wird, wenn wettbewerbswidrige, weil rechtlich zu missbilligende Zwecke und Ziele verfolgt oder bei der Abwerbung unlautere Methoden bzw. Mittel eingesetzt werden, die aufgrund des Ergebnisses der wertenden Gesamtschau aller Umstände dem Vorgang ein sittenwidriges Gepräge verleihen. Die Abwerbung kann z.B. wettbewerbsrechtlich verboten sein, wenn sie mit dem Mittel der Verleitung zum Vertragsbruch betrieben wird. Insbesondere derjenige, der heimlich hinter dem Rücken eines Konkurrenten dessen Mitarbeiter zu Vertragsverletzungen anstiftet, bedient sich nicht der Mittel des Marktes, zu dessen Regeln auch die Vertragstreue gehört. Das wettbewerbsrechtlich relevante Verleiten zum Vertragsbruch muss aber eine spezifische und wettbewerbswidrige Eigenart aufweisen, die im Wertungszusammenhang der Regelbeispiele für unlauteren Wettbewerb in den §§ 4 und 5 UWG stehen.
Daraus folgt nach Ansicht des OLG zunächst, dass Handelsvertreter eines Unternehmens von einem Konkurrenten grundsätzlich angesprochen und auch aufgefordert werden dürfen, zu wechseln. Dies gilt nicht nur mit Blick auf das Ziel eines vollständigen Wechsels des Vertragspartners, sondern auch für den Verkauf von Waren, während die vertragliche Bindung an das andere Unternehmen fortbesteht. Die Grenze zu einer unzulässigen Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG ist erst dann überschritten, wenn die Bemühungen des Konkurrenten, einen Handelsvertreter abzuwerben, über einen Anruf, eine Anfrage oder die schlichte Übersendung eines Angebots hinausgehen und – wie im vorliegenden Fall – Besuch und werbende Gespräche in der Privatwohnung des Handelsvertreters stattfinden. Insbesondere das Angebot, mit einer neutralen Verpackung eine Hilfestellung bei der Verdeckung der Umgehung des Wettbewerbsverbots zu leisten, machte nach Auffassung des OLG deutlich, dass es dem Konkurrenten um eine Verheimlichung des selbst als unredlich empfundenen Verhaltens ging.
<zum Urteil>
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BGH, 23.01.2007 – XI ZR 44/06 |
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Berechnung des Beginns der Verjährungsfrist in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB
Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB finden die seit dem 01.01.2002 geltenden Verjährungsvorschriften auf einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch Anwendung, der an diesem Tag noch nicht verjährt war. Dieser Anspruch unterlag ursprünglich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. Die Verjährungsfrist begann gem. § 198 S. 1 BGB a.F. mit der Entstehung des Anspruchs, im vorliegenden Fall demnach mit der Rückzahlung des Zwischenfinanzierungsdarlehens im April 1997. Danach wäre die Verjährung erst im Jahre 2027 eingetreten.
Mangels einer Sonderregelung unterfällt der geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Inkrafttreten des neuen Verjährungsrecht am 01.01.2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Da diese Verjährungsfrist kürzer ist, als die bis zum 01.01.2002 geltende Regelverjährung, ist sie gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB von dem 01.01.2003 an zu berechnen, soweit der Verjährungsbeginn nicht gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Folge späterer Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Anspruchsstellers verschoben worden ist.
Für den Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB i.V.m. § 195 BGB ist nicht allein der Stichtag des 01.01.2002 maßgeblich, sondern es müssen auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen. In der Instanzenrechtsprechung und der Literatur ist streitig, ob in den von Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB geregelten Übergangsfällen die kenntnisabhängige Dreijahresfrist des § 195 BGB nur dann von dem 01.01.2002 an zu berechnen ist, wenn der Gläubiger in diesem Zeitpunkt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von seinem Anspruch hatte oder diese nur in Folge grober Fahrlässigkeit nicht hatte. Dies wird von der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bejaht.
Der erkennende Senat des BGH hat sich dieser Auffassung mit der Begründung angeschlossen, dass die genannte Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht nur das weitere Schicksal einer bereits laufenden Verjährungsfrist regelt, sondern auch eine Regelung zum Fristbeginn enthält. Denn die kürzere Verjährungsfrist soll danach nicht am Stichtag des 01.01.2002 beginnen, sondern von diesem Tag an „berechnet“ werden. Die Berechnung erfordert eine rechtliche Beurteilung und Entscheidung der Frage des Fristbeginns. Aufgrund dessen sind die Regelungen des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 1 EGBGB nicht widerspruchsfrei.
Der Widerspruch ist in der Weise aufzulösen, dass bei einem Anspruch, der der Regelverjährung unterliegt, in den Fristenvergleich nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB in Bezug auf das neue Recht sowohl die kurze, kenntnisabhängige (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) als auch die längere, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 2-4 BGB) einzubeziehen sind; maßgebend ist die im konkreten Fall früher ablaufende Frist. Dabei ist die Höchstfrist stets von dem 01.01.2002 an zu berechnen, während dies für die regelmäßige Frist des § 195 BGB nur dann gilt, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlagen. Auf diese Weise kann dem Gesamtsystem und den Wertungen des neuen Verjährungsrechts Rechnung getragen werden, das nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB möglichst zügig und umfassend zur Anwendung kommen soll. Dabei wird auch berücksichtigt, dass der Gesetzgeber die Einführung der kurzen Regelverjährungsfrist von drei Jahren deshalb als unbedenklich angesehen hat, weil die Verkürzung der Frist durch den nach dem subjektiven System hinaus gezogenen Fristbeginn kompensiert wird und die Höchstfristen der Gefahr der Verjährung von Ansprüchen, die dem Gläubiger unbekannt sind, auf ein annehmbares Maß reduzieren. Dem Schutzbedürfnis des Gläubigers entspricht es, eine kürzere Verjährungsfrist erst dann anzunehmen, wenn auch alle Voraussetzungen dieser Frist vorliegen. Die Interessen des Schuldners werden durch die Höchstfristen aus § 199 Abs. 2-4 BGB und die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB gewahrt.
Diese Auslegung entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu der das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 01.01.1900 begleitenden Überleitungsvorschrift des Art. 69 EGBGB, dem Art. 229 § 6 EGBGB nachgebildet worden ist. Danach sollte in dem Fall, in dem die Verjährungsfrist nach altem Recht länger war als nach neuem Recht, dieses aber an den Beginn der Verjährung strengere Anforderungen stellte, als das alte Recht, die Verjährungsfrist des neuen Rechts erst von dem Zeitpunkt an beginnen, in dem alle Voraussetzungen dieser kürzeren Verjährung erfüllt waren.
<zum Urteil>
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OLG Frankfurt/Main, 19.01.2007 - 4 U 34/06 |
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Wegfall des Provisionsanspruchs des Untervertreters gegen den Hauptvertreter nach § 87 a Abs. 2 HGB bei Nichtzahlung des Kunden
Der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters, der als Untervertreter für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist, entfällt im Falle der Nichtausführung des vermittelten Geschäfts durch den Unternehmer nicht schon dann, wenn der Hauptvertreter (Vertriebsgesellschaft) die Nichtausführung nicht zu vertreten hat. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Auftraggeber des Hauptvertreters (der Unternehmer) die Nichtausführung nicht zu vertreten hat. Im Falle einer Untervertretung bezieht sich der Begriff des Unternehmers im Sinne des § 87 a HGB nicht auf den Hauptvertreter, sondern auf dessen Geschäftspartner. Dies ergibt sich daraus, dass der Untervertreter für den Hauptvertreter in den Grenzen des Handelsvertretervertrages zwischen Hauptvertreter und Unternehmer tätig wird. Er soll dem Hauptvertreter bei der übernommenen Aufgabe der Vermittlung zuarbeiten. Die Vergütung dafür entnimmt der Hauptvertreter der Provision, die er vom Unternehmer erhält. Der Provisionsanspruch des Untervertreters gegen den Hauptvertreter kann wegen Nichtausführung eines Geschäfts deshalb nur dann entfallen, wenn auch der Provisionsanspruch des Hauptvertreters gegen den Unternehmer entfällt. Dies wiederum ist im Verhältnis zwischen Hauptvertreter und Unternehmer nach § 87 a Abs. 3 S. 2 HGB nur dann der Fall, wenn der Unternehmer die Nichtausführung des Geschäfts nicht zu vertreten hat. Ein Vertretenmüssen in diesem Sinne setzt kein persönliches Verschulden im engeren Sinne voraus. Ausreichend ist, wenn der Umstand, der die Nichtleistung begründet, in den Risikobereich des Unternehmers fällt. Dies ist bei einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmers der Fall. Nach dem Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung ist die Unfähigkeit, Geldschulden begleichen zu können, generell zu vertreten.
<zum Urteil>
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BGH, 11.01.2007 – I ZR 96/04 |
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Ausnutzen des Verstoßes eines Dritten gegen ein Konkurrenzverbot nicht wettbewerbswidrig
Die Klägerin machte einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, einen Konkurrenten, geltend, weil diese mit einem Handelsvertreter der Klägerin zu einer Zeit zusammengearbeitet hatte, in der der Handelsvertreter noch vertraglich an die Klägerin gebunden war und damit insbesondere einem Konkurrenzverbot unterlag.
Der BGH stellte fest, dass das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt und nur dann wettbewerbswidrig ist, wenn unlautere Begleitumstände hinzukommen, z.B. wenn der Mitarbeiter eines Mitbewerbers zum Vertrags¬bruch verleitet, d.h. gezielt und bewusst auf dessen Vertragsbruch hingewirkt wird. Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, ohne den vertraglich Gebundenen dazu zu verleiten, ist dagegen grundsätzlich nicht unlauter, es sei denn, es treten besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzu.
Verstößt ein Handelsvertreter gegen das ihm obliegende Wettbewerbsverbot, so ist er dem Unternehmer zwar zum Schadensersatz verpflichtet und hat insbesondere den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Der vertragsbrüchige Handelsvertreter muss aber nicht die Vergütung herausgeben, die er von dem Konkurrenten für die für diesen unter Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vermittelten Geschäfte erhalten hat. Der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot entfaltet Wirkungen lediglich im Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und seinem Vertragspartner, nicht aber gegenüber dem Konkurrenten, für den der Handelsvertreter (vertragswidrig) tätig wird.
Aus diesem Grunde kann der Umstand, dass der „ausnutzende“ Unternehmer die vertragliche Bindung des Handelsvertreters und dessen Vertragsbruch gekannt hat oder hätte kennen müssen, die Unlauterkeit seines Verhaltens nicht begründen. Eine (an sich) zulässige Beeinträchtigung wird nicht dadurch unlauter, dass sie in Kenntnis ihrer Wirkungen herbeigeführt wird. Auch der Umstand, dass die Bereitschaft des Wettbewerbers, den vertragsbrüchigen Mitarbeiter zu beschäftigen, diesen in seinem Entschluss vertragsbrüchig zu werden bestärken kann, genügt nicht, um die Unlauterkeit des Verhaltens des neuen Dienstherrn zu begründen.
Die Schwelle der Unlauterkeit ist auch beim Anwerben von Mitarbeitern erst überschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist oder wenn die Behinderung derart ist, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann.
<zum Urteil>
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EuGH, 14.12.2006 - C-217/05 |
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Zur Anwendung des Kartellverbots auf Handelsvertreterverträge
Der EuGH hatte über ein Vorabentscheidungsgesuch des obersten spanischen Gerichts (Tribunal Supremo, Entscheidung vom 03.03.2005) zu entscheiden. Das spanische Gericht wollte wissen, ob die Artikel 10-13 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 über die Anwendung von Artikel 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen auch auf Alleinvertriebsverträge zwischen Mineralölunternehmen und Tankstellenhaltern Anwendung finden, die als Kommissions- oder Handelsvertreterverträge bezeichnet werden und die den Tankstellenhalter verpflichten, ausschließlich Kraft- und Treibstoffe des Lieferanten zu den von diesem festgesetzten Verkaufspreisen zu verkaufen, wobei der Tankstellenhalter die Gefahr für die Waren von dem Zeitpunkt an übernimmt, zu dem sie in seine Tanks eingebracht werden und der Tankstellenhalter verpflichtet ist, diese so aufzubewahren, dass Verlust oder Verschlechterung auszuschließen ist und bei denen der Tankstellenhalter schließlich unter bestimmten Bedingungen die Kraft- und Treibstoffe zu bezahlen hat.
Nachdem der EuGH sich für zuständig und die Vorabentscheidungsfrage für zulässig erklärt hat, weist ihr FAB darauf hin, dass eine Gruppen-Freistellungsverordnung nur dann Anwendung finden kann, wenn die betreffenden Vereinbarung überhaupt vom Kartellverbot erfasst werden. Deshalb sei vorab die Frage zu prüfen, ob die streitgegenständlichen Vereinbarungen unter das Kartellverbot fallen.
Zur Beantwortung dieser Frage stellt der EuGH erneut klar, dass das Kartellverbot nur auf Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen Anwendung findet und es insoweit nicht auf die Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeiten ankommt, sondern vielmehr darauf, ob sich beide Gesellschaften auf dem Markt einheitlich verhalten. Bilden die betroffenen Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit, die auch aus rechtlich mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet werden kann, so ist das Kartellverbot unanwendbar.
Ein Absatzmittler könne insoweit seine Eigenschaft als selbständiger Wirtschaftsteilnehmer nur verlieren, wenn er keines der Risiken aus den für den Geschäftsherrn vermittelten Geschäften trägt und als Hilfsorgan in sein Unternehmen eingegliedert ist.
Von Bedeutung ist insoweit die Unterscheidung des EuGH zwischen Verpflichtungen, die dem Absatzmittler im Rahmen des Verkaufs der Waren an Dritte für Rechnung des Geschäftsherrn auferlegt werden, und den Verpflichtungen, die unmittelbar die Beziehungen zwischen dem Handelsvertreter und dem Geschäftsherrn selbst betreffen. In der Beziehung zwischen Handelsvertreter und Geschäftsherr sei der Handelsvertreter grundsätzlich unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer, so dass Ausschließlichkeits- und Wettbewerbsverbotsklauseln gegen das Kartellverbot verstoßen könnten, wenn sie zu einer Abschottung des betreffenden Marktes führen.
Sofern es um die Verpflichtungen im Rahmen des Verkaufs der Waren an Dritte geht, bleibt der EuGH seiner bisherigen Rechtsprechung treu, nach der es für die Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit zwischen Absatzmittler und dem Unternehmer darauf ankommt, ob der Absatzmittler die finanziellen und kommerziellen Risiken des Absatzes oder der Abwicklung der mit Kunden geschlossenen Verträgen zu tragen hat.
Da im vorliegenden Fall der dem EuGH vorgetragene Sachverhalt für eine abschließende Beurteilung nicht ausreichte, hat der EuGH dem vorlegenden spanischen Gericht Beurteilungshinweise gegeben. Dabei komme es nicht nur auf die vertraglichen Regelungen, sondern auch auf die wirtschaftliche Realität an. Bei der mit dem Absatz der Waren verbundenen Risiken komme es u.a. darauf an, ob die Gefahren auf den Absatzmittler übergehen, wenn er Besitzer oder sogar Eigentümer der Waren wird. Ferner sei zu prüfen, ob der Absatzmittler unmittelbar oder mittelbar die mit dem Vertrieb der Waren verbundenen Kosten, z.B. Beförderungskosten zu tragen habe und ob ein etwaiges Lager auf eigene Kosten des Absatzmittlers unterhalten werde. Weiter wäre zu prüfen, wer die Haftung für eventuelle Schäden an den Waren, bei Verlust oder Verschlechterung zu tragen hat und schließlich, ob das Forderungsausfallrisiko beim Absatzmittler liege. Die Übernahme derartiger Risiken und Kosten spreche für eine Eigenständigkeit des Absatzmittlers.
Des Weiteren seien die marktspezifischen Investitionen zu berücksichtigen, die der Absatzmittler übernehme. Hat der Absatzmittler im Zusammenhang mit dem Absatz der Waren, z.B. für die Räumlichkeiten oder die Ausstattung – im vorliegenden Fall z.B. für den Kraftstofftank – Investitionen zu tätigen oder ist er verpflichtet, in Werbeaktionen zu investieren, würde auch dies dafür sprechen, dass der Absatzmittler als selbständiger Unternehmer mit der Folge anzusehen sei, dass das Kartellverbot Anwendung finde.
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OLG München, 16.11.2006, 23 U 2539/06 |
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Teilweise Anrechenbarkeit der Alterversorgung auf den Ausgleichsanspruch trotz Fälligkeitsdifferenz
Hat der Unternehmer auf eigene Kosten eine Altersversorgung für den Handelsvertreter eingerichtet, so entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, den Wert dieser freiwillig erbrachten finanziellen Zuwendung auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters anzurechnen. Endet das Vertragsverhältnis, weil der Handelsvertreter die Altersgrenze erreicht hat, so übernimmt die Altersversorgung im Wesentlichen den „praktischen Zweck“ einer Ausgleichszahlung. Diese „funktionelle Verwandtschaft“ zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung rechtfertigt regelmäßig eine volle Anrechnung der Altersversorgung auf den Ausgleich.
Scheidet der Handelsvertreter zu einem Zeitpunkt aus, in dem ihm noch ein längerer Zeitraum der Berufstätigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze verbleibt und befindet sich der Handelsvertreter zugleich in einem Lebensalter, in dem ein beruflicher Neuanfang regelmäßig zumindest schwierig ist, hat der Ausgleich auch die soziale Funktion einer „Überbrückungshilfe“. Deshalb fehlt es in den Fällen erheblicher Fälligkeitsdifferenz zwischen dem Ausgleich und der Altersversorgung an der „funktionellen Verwandtschaft“ beider Ansprüche.
Dies schließt es gleichwohl nicht aus, auch bei einer Fälligkeitsdifferenz freiwillige Leistungen des Unternehmers zur Altersversorgung des Vertreters bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs im Rahmen der Billigkeit angemessen zu berücksichtigen, um eine unbillige Doppelbelastung des Unternehmers zu vermeiden. Hierfür existieren keine starren Regeln. Es sind deshalb bei der Billigkeitsprüfung sämtliche vertragsbezogenen Umstände des Einzelfalls in eine Gesamtabwägung einzustellen, wobei auch vertragsfremde Gegebenheiten Berücksichtigung finden können, sofern sie – wie etwa die wirtschaftliche und berufliche Situation des Vertreters nach Vertragsende – für die Erforderlichkeit einer Überbrückungshilfe für den Vertreter sprechen können.
Die im entschiedenen Fall wesentlichen Abwägungsumstände waren die jahrzehntelange regelmäßige Tätigkeit des Vertreters für das Unternehmen, das fortgeschrittene Lebensalter des Klägers zum Zeitpunkt der Beendigung, die für ihn gegebene Arbeitsmarktsituation und seine persönliche finanzielle Situation sowie andererseits der hohe, den Ausgleichsbetrag noch übersteigende Kapitalwert der vom Unternehmer finanzierten Rentenanwartschaft. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht München eine Teilanrechnung der Altersversorgungsansprüche des Klägers auf dessen Ausgleich bejaht. Diesen Billigkeitserwägungen hat sich das OLG in vollem Umfang angeschlossen.
<zum Urteil>
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BGH, 15.11.2006, Az.: VIII ZR 3/06 |
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Voraussetzung für die Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach neuem Recht
Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich bestätigt, dass eine generelle Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf 12 Monate für alle Ansprüche gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB verstößt. Nach diesen Bestimmungen kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Eine Begrenzung der Haftung im Sinne des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Verstößt eine Formularbestimmung gegen ein Klauselverbot, so kann diese nur unter der Voraussetzung teilweise aufrechterhalten bleiben, dass sie nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich ist und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelteil trennen lässt. Daran fehlt es nach wie vor in vielen in Handelsvertreterverträgen verwandten Klauseln zur Abkürzung der Verjährungsfrist, weil diese Klauseln nur eine einzige homogene Regelung enthalten, mit der für sämtliche Ansprüche der Parteien aus dem Handelsvertretervertrag die Verjährung auf 12 Monate abgekürzt wird. Um in solchen Fällen zu einem inhaltlich zulässigen Klauselinhalt zu gelangen, müsste die Klausel um eine Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB aufgeführten Schadensersatzansprüche ergänzt werden. Das wäre der Sache nach indessen eine geltungserhaltende Reduktion durch inhaltliche Veränderung einer unzulässigen Klausel, die nach der Rechtsprechung des BGH nicht zulässig ist. Aus demselben Grund kann eine solche Klausel auch nicht in einem eingeschränkten Sinne dahingehend ausgelegt werden, dass die in § 309 Nr. lit. a und b BGB aufgeführten Ansprüche von der Abkürzung der Verjährung unberührt bleiben sollten.
In Handelsvertreterverträgen tritt dann gemäß § 306 Abs. 2 BGB an die Stelle der unwirksamen Verjährungsregelung die gesetzlichen Regelungen der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Denen zufolge verjähren Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Kenntnisunabhängig läuft eine 10- jährige Verjährungsfrist, § 199 Abs. 4 BGB.
<zum Urteil>
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OLG Saarbrücken, 27.10.2006, 1 U 138/06-42 |
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Abgrenzung Handelsvertreter/Handelsmakler, Tätigkeit eines Handelsmaklers ist „Dienstleistung“ i.S. von Artikel 5 Ziff. 1 lit. b EuGVVO
Wesentliches Element eines Handelsvertretervertrages ist die ständige Betrauung, d.h. eine Beauftragung auf gewisse Zeit, sich um eine unbestimmte Anzahl von Abschlüssen zu bemühen. Die Betrauung mit der Vermittlung nur bestimmter einzelner Geschäfte genügt selbst bei längerer Tätigkeit für die Begründung eines Handelsvertretervertrages nicht. Insoweit kommt vielmehr allein ein Handelsmaklervertrag in Betracht.
Die Tätigkeit eines Handelsmaklers ist als „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EuGVVO anzusehen. Das OLG hat als Auslegungshilfe Art. 50 EGV herangezogen, wonach als „Dienstleistung“ solche Leistungen anzusehen sind, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden – mit Ausnahme der abhängigen Beschäftigung –, insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten.
<zum Urteil>
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BGH, 20.09.2006 – VIII ZR 100/05 |
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Buchauszug gem. § 87 c Abs. 2 HGB
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OLG München, 04.05.2006 – 23 U 6886/05 |
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Inhalt und Form des Buchauszuges gem. § 87 c Abs. 2 HGB
Der Inhalt und die Form eines Buchauszuges sind in § 87 c Abs. 2 HGB gesetzlich nicht festgelegt. Sie ergeben sich aus dem Zweck, dem Handelsvertreter die Nachprüfung der Provisionsansprüche zu ermöglichen. Ein Buchauszug muss daher die für die Berechnung der Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln.
Provisionsabrechnungen können gleichzeitig als Buchauszug zu werten sein, wenn der Unternehmer zusätzlich alle Angaben macht, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich sind. Ein Buchauszug ist in Form einer geordneten Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu erteilen; ein Anspruch des Handelsvertreters auf eine bestimmte, etwa tabellarische Darstellungsweise besteht nicht. Der Unternehmer erfüllt seine Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges aber nicht bereits durch ein Konglomerat von Unterlagen, aus denen sich der Handelsvertreter u.U. selbst einen Buchauszug erstellen könnte.
Dass ein Buchauszug aus den Geschäftsbüchern zu erstellen ist, schließt nicht aus, dass der Unternehmer auf bereits schriftlich vorliegende Einzelunterlagen zurückgreifen darf und diese dann zum Bestandteil seines Buchauszuges macht. Insofern können Kopien von Auftragsbestätigungen und Rechnungen, die dem Handelsvertreter in der Reihenfolge der Auftragsnummern – was automatisch zu einer chronologischen Reihung führt – zur Verfügung gestellt werden, einen Buchauszug darstellen, wenn sie alle Daten enthalten, die nach den vertraglichen Provisionsregelungen für Grund, Höhe und Fälligkeit der Provision maßgebend sind. Etwas anderes gilt nicht bereits deshalb, weil in den chronologisch geordneten Auftragsbestätigungen und Rechnungskopien Angaben enthalten sind, die in einem Buchauszug nichts zu suchen haben, denn diese ergänzenden Daten sind nicht geeignet, den Informationsgehalt der notwendigen Angaben zu beeinträchtigen.
<zum Urteil>
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BGH, 27.04.2006, Az.: I ZR 126/03 |
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Verwertung von Kundendaten stellt eine unbefugte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen dar
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BGH, 21.02.2006 – VIII ZR 61/04 |
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Begründeter Anlass im Sinne des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB berechtigt nur zur ordentlichen Kündigung
Ein Handelsvertreter kann im Einzelfall einen begründeten Anlass zur ausgleichserhaltenden ordentlichen Kündigung haben, aber gleichwohl nicht zur fristlosen Kündigung befugt sein, weil ihm ein wichtiger Grund hierfür nicht zuzubilligen ist, insbesondere weil ihm eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zumindest bis zur Beendigung durch ordentliche Kündigung zuzumuten ist.
Nimmt ein Unternehmer eine nicht gerechtfertigte fristlose Kündigung des Handelsvertreters zum Anlass, seinerseits fristlos zu kündigen, schließt diese Maßnahme den Ausgleich des Handelsvertreters gem. § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB aus. Von einem Handelsvertreter, der einen begründeten Anlass nur zur fristgerechten, jedoch keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses hatte, kann verlangt werden, dass er auch bei einem bestehenden Interessengegensatz zwischen den Parteien die Interessen des Unternehmers nicht außer Acht lässt, indem er plötzlich seine Tätigkeit einstellt.
Die Weigerung des Unternehmers, den Inhalt des Vertrages sowie spätere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine von ihm unterzeichnete Urkunde aufzunehmen und dem Handelsvertreter auszuhändigen, kann einen wichtigen Grund wegen schuldhaften Verhaltens darstellen, der den Handelsvertreter zur außerordentlichen, ausgleichserhaltenden Kündigung berechtigt (vgl. auch KG, Urteil vom 31.10.2006 – 14 U 69/06).
<zum Urteil>
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LG Darmstadt, 22.12.2005 – 15 O 70/01 |
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Abgrenzung Handelsvertreter (§§ 84 ff. HGB) – Dienstverpflichteter (§§ 611 ff. BGB)
Für die Beantwortung der Frage, ob jemand damit betraut ist, Geschäfte für einen anderen zu vermitteln, ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen maßgebend. Existiert weder eine schriftliche, noch eine ausdrückliche mündliche Vereinbarung über den Inhalt der wechselseitigen Pflichten, kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses vor allem auf den Charakter der ausgeübten Tätigkeit und auf die Art der hierfür erbrachten Gegenleistung an. Für die Betrauung mit der Vermittlung von Geschäften spricht als ein starkes Indiz der Umstand, dass die vereinbarte Vergütung in der Zahlung einer Provision bestand. Die Entstehung eines Provisionsanspruchs ist – begriffstypisch – von dem Eintritt eines Erfolgs, hier dem Geschäftsabschluss mit dem Kunden, abhängig. Für eine Handelsvertretertätigkeit spricht in solchen Fällen die widerlegbare Vermutung, dass sich niemand auf eine erfolgsabhängige Vergütung einlassen wird, wenn er nicht Einfluss auf den Eintritt des Erfolges (Geschäftsabschluss) nehmen kann. Allein der Umstand, dass jemand in die Entwicklung der technischen und gestalterischen Form des Produkts eingebunden ist, begründet noch keine Annahme, dass er nicht Handelsvertreter, sondern nur Dienstverpflichteter sein sollte. Dies gilt umso mehr, wenn das Engagement im Rahmen der technischen und gestalterischen Entwicklung des von den Kunden gewünschten Produkts sowohl im Kontakt mit dem Hersteller, als auch mit den Kunden erkennbar dazu dient, die Kunden zur Erteilung eines Auftrags zu bewegen. Die Tatsache, dass jemand nicht befugt ist, für einen Unternehmer Verträge mit den Kunden abzuschließen, ist insofern irrelevant, als ein Handelsvertreter gem. § 84 Abs. 1 HGB derjenige ist, der von dem Unternehmer damit betraut ist, für ihn Geschäfte zu vermitteln.
<zum Urteil>
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OLG Düsseldorf, 16.12.2005 – 16 U 45/05 |
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Fristlose Kündigung des Handelsvertreters wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbverbot
Eine Konkurrenzlage besteht in sachlicher Hinsicht zwischen den vom Handelsvertreter nach dem Vertrag zu vertreibenden Produkten des Unternehmers und denjenigen seiner Konkurrenten, wenn deren Aufgabe und Zweck aus Sicht der in Frage kommenden Abnehmer gleichermaßen erfüllt werden können und sie damit austauschbar sind. Identität, Gleichartigkeit oder auch nur Vergleichbarkeit der Waren nach Preis oder Qualität sowie ein Überschneiden der Produktpalette sind nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob aus Sicht der Kunden eine Konkurrenz besteht, weil diese bereit sein könnten, an Stelle der Waren des Unternehmers auf diejenigen des Konkurrenten zuzugreifen.
Damit scheidet eine Konkurrenzlage in sachlicher Hinsicht nur hinsichtlich solcher Waren aus, bei denen die Gefahr einer Verdrängung der Produkte des Geschäftsherrn des Handelsvertreters nicht besteht, weil sie von der Funktion her ganz unterschiedlichen Anforderungen genügen müssen oder sich an verschiedenartige, nicht austauschbare Kundenkreise wenden. Es genügt eine Konkurrenzlage hinsichtlich einzelner Sortimentsteile.
Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass durch die Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit durch einen Handelsvertreter ein so schwerwiegender Verstoß gegen die Interessenwahrnehmungspflicht und damit einhergehend auch ein Vertrauensbruch gegenüber dem Unternehmer vorliegt, dass von einer irreparablen Störung des Vertrags- und Vertrauensverhältnisses zwischen den Beteiligten ausgegangen werden muss, die eine Vertragsfortsetzung bis zum Ablauf der ansonsten einzuhaltenden Kündigungsfrist unzumutbar und damit eine Abmahnung des vertragswidrigen Verhaltens sinnlos macht. Nicht jede Konkurrenzlage berechtigt jedoch zur außerordentlichen Kündigung. Es bedarf vielmehr auch in solchen Fällen einer umfassenden Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände und einer Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen.
<zum Urteil>
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OLG Düsseldorf, 16.12.2005 – 16 U 45/05 |
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Zu den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung
Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist jeder tatsächliche oder rechtliche Umstand (Ereignis oder Verhalten), der bei Beachtung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung von Wesen und Zweck des Vertrages sowie der durch den Vertrag begründeten beiderseitigen Rechte und Pflichten dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem ursprünglich vereinbarten oder durch § 89 HGB geregelten Vertragsende unzumutbar macht, weil es trotz der Beachtung des Gebotes der Vertragstreue im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles, Treu und Glauben sowie der Billigkeit widerspricht, den Kündigenden am Vertrag festzuhalten.
Hierbei muss ein objektiver Umstand vorliegen, der aus Sicht des Kündigenden im Zeitpunkt der Kündigungserklärung die Notwendigkeit einer sofortigen Vertragsbeendigung begründet. Dies ist bei einfachen Vertragsverletzungen regelmäßig nicht der Fall; ein gewisses Maß an Vertragsuntreue muss die betroffene Vertragspartei sanktionslos hinnehmen.
Dem Verhalten des Kündigenden nach Kenntnis von dem vermeintlichen Kündigungsgrund und seiner Reaktion darauf, lässt sich regelmäßig entnehmen, wie schwerwiegend er die Störung des Vertragsverhältnisses tatsächlich bewertet.
Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche, das Vorliegen eines wichtigen Grundes ausfüllenden Umstände liegt bei dem Kündigenden.
Nimmt eine Vertragspartei einen vom Vertragspartner zu beeinflussenden Umstand zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung, ist diese grundsätzlich erst dann gerechtfertigt, wenn dem zu Kündigenden mittels einer Abmahnung die mögliche Konsequenz eines erneuten Verstoßes aufgezeigt und ihm Gelegenheit zur Änderung des beanstandeten Umstands gegeben worden ist. Dem zu Kündigenden muss durch die Abmahnung unzweideutig, unmissverständlich und ernsthaft vor Augen geführt werden, dass die genau zu bezeichnende Störung den Bestand des Vertragsverhältnisses gefährdet und abgestellt werden muss, weil er anderenfalls mit einer fristlosen Kündigung rechnen muss.
Entbehrlich ist eine Abmahnung nur dann, wenn die Kündigung auf einen Umstand gestützt wird, auf welchen der zu Kündigende keinen Einfluss nehmen oder den er in angemessener Zeit nicht abstellen kann, oder wenn der vorliegende Kündigungsgrund ausnahmsweise als unabänderlich die fristlose Kündigung rechtfertigt, weil dem Kündigenden selbst unter veränderten Umständen nach erfolgreicher Abmahnung eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr möglich oder zuzumuten ist, insbesondere bei einer schweren oder irreparablen Störung des Vertrauensverhältnisses wie – regelmäßig – bei strafbaren Handlungen.
<zum Urteil>
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LAG Hamburg, 03.11.2005 - 2 Sa 80/04 |
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Abgrenzung Handelsvertreter-Arbeitnehmer
Ist der Handelsvertreter vertraglich zur lückenlosen Bearbeitung des ihm vom Verlag ausgehändigten Materials verpflichtet und ist die lückenlose Bearbeitung ausdrücklich als Besuch aller Kunden und potentiellen Kunden definiert, kann der Verlag entscheidenden Einfluss auf den Arbeitsumfang und damit auf die Arbeitszeiteinteilung des Handelsvertreters nehmen. Je nach dem, wie viele Kunden und potentielle Neukunden der Handelsvertreter in welchem Zeitraum lückenlos bearbeiten, d.h. besuchen soll, kann der Gestaltungsspielraum des Handelsvertreters so stark eingeschränkt sein, dass von einer im Wesentlichen freien Zeiteinteilung und Gestaltung der Arbeit keine Rede mehr sein kann.
Wird diese Grenze überschritten, wird aus einem ehemals selbständigen Handelsvertreter ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer.
Das LAG sah diese Grenze im aktuellen Fall als überschritten an, weil der Handelsvertreter ohne Berücksichtigung eines Jahresurlaubs im Monatsdurchschnitt mehr als 250 Kunden und potentielle Kunden lückenlos zu bearbeiten und zu besuchen hatte. Unter Berücksichtigung der Reisezeit, die erforderlich ist, um die Kunden und potentiellen Kunden aufzusuchen, bliebe dem Handelsvertreter nicht mehr der für eine selbständige Stellung erforderliche Spielraum, seine Arbeitszeit und Arbeitsweise im Wesentlichen frei zu gestalten.
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